Wertersatz bei eigenmächtiger Nutzung § 2134
Eigennützige Verwendung durch den Vorerben verpflichtet diesen nach Eintritt der Nacherbfolge zum Wertersatz gegenüber dem Nacherben.
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einer Anordnung von Vor- und Nacherbfolge erhält zunächst der Vorerbe das Erbe. Nach Eintritt eines festgelegten Ereignisses, etwa dem Ableben des Vorerben, fällt der Nachlass dem Nacherben zu. Der Vorerbe ist grundsätzlich gehalten, die Erbschaft für den Nacherben zu erhalten.
Verwendet der Vorerbe Gegenstände aus dem Nachlass für persönliche Zwecke außerhalb der ordnungsgemäßen Verwaltung, entsteht eine Ersatzpflicht. Nach Eintritt der Nacherbfolge schuldet der Vorerbe beziehungsweise dessen eigener Nachlass dem Nacherben den Wertersatz. Eine Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt daneben bestehen.
Wann sie gilt
- Der Vorerbe nutzt Bargeld aus dem Nachlass für private Vergnügungsreisen
- Die Vorerbin nimmt Schmuckstücke aus der Erbschaft für sich in Anspruch und veräußert sie für eigene Zwecke
- Der Vorerbe verbraucht Vorräte oder Rohstoffe aus dem Erbe für seinen privaten Geschäftsbetrieb
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die gewöhnliche Abnutzung von Gegenständen im Rahmen ordnungsgemäßer Nutzung (§ 2132)
- Handlungen eines vom Erblasser befreiten Vorerben (§ 2136)
- Die allgemeine Pflicht zur Herausgabe der verbliebenen Erbschaftsgegenstände (§ 2130)
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