Wert der Früchte bei ordnungswidriger Fruchtziehung § 2133
Der Vorerbe erhält den Wert der Früchte nur, soweit seine Nutzungen beeinträchtigt werden und der Wert nicht zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Vorerbe darf grundsätzlich die Früchte des Nachlasses ziehen, also etwa Ernten, Mieten oder Zinsen. § 2133 BGB greift ein, wenn er dabei gegen die Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verstößt oder Früchte im Übermaß zieht, weil ein besonderes Ereignis das nötig macht.
In diesem Fall steht ihm der Wert der Früchte nur zu, soweit seine eigenen Nutzungen (also das, was er selbst aus der Sache ziehen darf) beeinträchtigt werden. Wenn der Wert der Früchte aber nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache verwendet werden muss – etwa zur Reparatur nach einem Sturm –, darf der Vorerbe ihn nicht behalten.
Die Vorschrift schützt also den Nacherben davor, dass der Vorerbe auf Kosten der Substanz des Nachlasses übermäßig Gewinn erzielt. Sie gilt nur für Früchte, also Erträge, die aus der Sache selbst entstehen, nicht für die Substanz selbst.
Wann sie gilt
- Der Vorerbe erntet mehr Obst, als der Wirtschaftsplan vorsieht, um schneller Gewinn zu erzielen.
- Der Vorerbe lässt Wald abholzen, obwohl ordnungsmäßige Wirtschaft nur Durchforstung erlaubt.
- Nach einem Sturm müssen Äste entfernt werden; der Vorerbe verkauft das Holz, muss den Erlös aber für die Wiederherstellung des Baumbestands verwenden.
- Der Vorerbe pflügt Weideland um, um Ackerbau zu betreiben, was gegen die ordnungsmäßige Wirtschaft verstößt.
- Der Vorerbe vermietet Grundstücke zu ungewöhnlich hohen Preisen, was als übermäßige Fruchtziehung gilt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht für den Nacherben; dessen Rechte sind in § 2130 ff. geregelt.
- Sie regelt nicht, ob der Vorerbe überhaupt Früchte ziehen darf – das ergibt sich aus anderen Vorschriften.
- Sie betrifft nicht die Höhe der Nutzungen, die der Vorerbe ohnehin behalten darf; diese bestimmt sich nach den Regeln der ordnungsmäßigen Wirtschaft.
- Sie gilt nicht für den Fall, dass der Vorerbe die Früchte ordnungsgemäß zieht, aber dennoch ein Schaden entsteht – dann haftet er nach allgemeinen Regeln.
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