Miet- und Pachtverhältnis bei Nacherbfolge (§ 2135)
Bei Nacherbfolge tritt der Nacherbe in Miet- oder Pachtverträge des Vorerben über Nachlassgrundstücke oder -schiffe ein (analog § 1056 BGB).
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraph regelt, was mit Miet- oder Pachtverträgen geschieht, die der Vorerbe über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff abgeschlossen hat.
Tritt die Nacherbfolge ein, dann gilt die Vorschrift des § 1056 BGB entsprechend. Der Nacherbe rückt in die Rechte und Pflichten des Vermieters oder Verpächters ein, so wie es auch bei einem Verkauf der Mietsache der Fall wäre. Voraussetzung ist, dass das Miet- oder Pachtverhältnis bei Eintritt der Nacherbfolge noch besteht.
Wann sie gilt
- Ein Vater (Vorerbe) vermietet ein Haus aus seinem Nachlass an einen Mieter. Nach seinem Tod tritt der Sohn als Nacherbe ein – der Mietvertrag läuft weiter, der Sohn wird neuer Vermieter.
- Ein als Vorerbe eingesetzter Onkel verpachtet ein landwirtschaftliches Grundstück. Bei Eintritt der Nacherbfolge (z.B. Volljährigkeit der Nacherbin) wird diese zur Verpächterin.
- Der Vorerbe vermietet eine Wohnung in einem Nachlassgebäude; der Nacherbe muss den Mietvertrag übernehmen und kann nicht einfach kündigen (außer nach den Regeln des § 1056).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Miet- oder Pachtverträge, die der Erblasser selbst abgeschlossen hat – dafür gelten allgemeine erbrechtliche Regeln, nicht § 2135.
- Verträge über bewegliche Sachen (z.B. ein Auto) – die Vorschrift gilt nur für Grundstücke und eingetragene Schiffe.
- Die Rechte des Mieters oder Pächters gegenüber dem Nacherben – diese ergeben sich aus § 1056 und dem allgemeinen Miet- oder Pachtrecht.
- Die Frage, ob der Vorerbe den Vertrag vor Eintritt der Nacherbfolge kündigen darf – das folgt aus anderen Vorschriften (z.B. § 2129).
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