§ 2148 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Lastenverteilung bei mehreren Beschwerten § 2148

§ 2148 BGB regelt die Lastenverteilung: Im Zweifel haften mehrere Erben nach Erbteilen, mehrere Vermächtnisnehmer nach dem Wert ihrer Vermächtnisse.

Amtlicher Text § 2148 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der Vermächtnisse beschwert.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Erblasser ein Vermächtnis anordnet, bestimmt er in der Regel, wer dieses Vermächtnis erbringen muss. Diese Verpflichteten werden als Beschwerte bezeichnet. Sind im Testament mehrere Personen gemeinsam mit der Erfüllung desselben Vermächtnisses belastet, klärt dieser Paragraf das interne Verteilungsverhältnis im Zweifelsfall.

Soweit mehrere Miterben mit der Erfüllung belastet sind, richtet sich der jeweilige Anteil an der Last nach ihren Erbteilen. Wer einen größeren Teil der Erbschaft erhält, trägt im Verhältnis einen entsprechend größeren Teil des Vermächtnisses.

Sind hingegen mehrere Vermächtnisnehmer verpflichtet, einem Dritten ein Untervermächtnis zukommen zu lassen, bestimmt sich die Verteilung der Last nach dem finanziellen Wert der ihnen jeweils zugewendeten Vermächtnisse.

Wann sie gilt

  • Miterben sollen laut Testament gemeinsam einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation als Vermächtnis auszahlen.
  • Mehrere Vermächtnisnehmer erhalten unterschiedliche Sachwerte und sind gemeinsam mit einem Untervermächtnis zugunsten einer dritten Person beschwert.
  • Der Erblasser ordnet ein Vermächtnis an, ohne die genaue Verteilung der Leistungspflicht unter den beschwerten Erben ausdrücklich festzulegen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Bestimmung, wer überhaupt Beschwerter eines Vermächtnisses ist; dies ist in § 2147 geregelt.
  • Fälle, in denen der Erblasser im Testament eine von dieser Auslegungsregel abweichende Lastenverteilung ausdrücklich vorgegeben hat.
  • Regelungen zur Bestimmung der Anteile unter mehreren Bedachten durch den Beschwerten oder Dritte gemäß § 2151 und § 2153.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2148 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB