§ 2149 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermächtnis an gesetzliche Erben: § 2149

Ein Erbschaftsgegenstand, den der Erblasser dem eingesetzten Erben entziehen will, fällt den gesetzlichen Erben zu, nicht dem Fiskus (§ 2149).

Amtlicher Text § 2149 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bestimmt der Erblasser, dass ein bestimmter Erbschaftsgegenstand dem eingesetzten Erben nicht zufallen soll, so gilt dieser Gegenstand als Vermächtnis an die gesetzlichen Erben. Die gesetzlichen Erben sind die Personen, die ohne Testament gesetzlich erben würden, wie Ehegatte, Kinder oder Eltern.

Der Fiskus (der Staat) wird in dieser Vorschrift ausdrücklich nicht zu den gesetzlichen Erben gezählt. Das bedeutet: Auch wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind, kann der Fiskus den Gegenstand nicht nach § 2149 beanspruchen.

Der eingesetzte Erbe erhält das übrige Erbe, muss aber den bestimmten Gegenstand an die gesetzlichen Erben herausgeben. Die Anordnung wirkt wie ein Vermächtnis – die gesetzlichen Erben haben einen Anspruch auf diesen Gegenstand.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser setzt seinen Sohn als Alleinerben ein, verfügt aber, dass die antike Uhr nicht dem Sohn zufällt. Die Uhr geht dann an die Tochter (gesetzliche Miterbin).
  • Der Erblasser setzt einen Freund als Erben ein, ordnet aber an, dass die Briefmarkensammlung nicht dem Freund gehört. Die Sammlung fällt den Geschwistern des Erblassers zu.
  • Der Erblasser setzt seine Enkel als Nacherben ein, bestimmt aber, dass das Gemälde nicht an die Enkel geht. Das Gemälde gilt als Vermächtnis an die gesetzlichen Erben (z.B. die Kinder des Erblassers).
  • Der Erblasser hat keinen Ehegatten und keine Kinder, setzt seine Nichte als Erbin ein, verfügt aber, dass das Ferienhaus nicht der Nichte zufällt. Dann geht das Ferienhaus an die nächsten gesetzlichen Erben (z.B. Eltern oder Geschwister, falls vorhanden).
  • Der Erblasser setzt seinen Ehegatten als Alleinerben ein, verfügt aber, dass das Sparbuch nicht dem Ehegatten zufällt. Das Sparbuch geht dann an die Kinder als gesetzliche Erben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht den Fall, dass der Erblasser eine Person einfach von der Erbfolge ausschließt, ohne einen konkreten Gegenstand zu nennen.
  • Sie betrifft nicht die Anordnung, dass der eingesetzte Erbe einen Gegenstand an einen Dritten (der kein gesetzlicher Erbe ist) herausgeben muss; dies ist ein normales Vermächtnis nach §§ 2147 ff.
  • Sie gilt nicht für Schulden oder Verbindlichkeiten, sondern nur für einzelne Erbschaftsgegenstände.
  • Sie gibt dem Fiskus keinen Anspruch auf den Gegenstand, auch wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind – der Fiskus ist ausdrücklich ausgenommen.

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