Vorausvermächtnis an Erben: § 2150
§ 2150 BGB: Einem Erben zugewendetes Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt auch dann als Vermächtnis, wenn der Erbe selbst beschwert ist.
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2150 BGB regelt das Vorausvermächtnis. Dabei handelt es sich um ein Vermächtnis, das einem Erben zugewendet wird.
Normalerweise ist ein Vermächtnis eine Zuwendung an eine Person, die nicht Erbe ist. Das Vorausvermächtnis ist eine Ausnahme: Der Bedachte ist selbst Erbe.
Die Vorschrift stellt klar, dass dieses Vermächtnis auch dann als Vermächtnis gilt, wenn der Erbe selbst durch andere Vermächtnisse oder Auflagen beschwert ist. Der Erbe erhält das Vorausvermächtnis zusätzlich zur Erbschaft, auch wenn er selbst mit Vermächtnissen belastet ist.
Wann sie gilt
- Der Erbe ist Alleinerbe und erhält ein Vorausvermächtnis auf ein Wohnhaus, muss aber ein Geldvermächtnis an einen Freund des Erblassers zahlen.
- In einem Testament wird dem Erben ein Vorausvermächtnis in Form eines Wertpapierdepots zugewandt, während er gleichzeitig mit einem Vermächtnis zugunsten einer Stiftung beschwert ist.
- Der Erbe ist zugleich Vermächtnisnehmer eines Kunstwerks und muss aus dem Nachlass ein Vermächtnis an den Pflichtteilsberechtigten erfüllen.
- Ein Erbe erhält ein Vorausvermächtnis auf einen Geldbetrag, ist aber selbst mit einem Vermächtnis auf ein Grundstück belastet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frage, ob der Erbe das Vorausvermächtnis ausschlagen kann, wird hier nicht geregelt.
- Die Regelung betrifft nicht Vermächtnisse an Personen, die nicht Erben sind.
- Sie enthält keine Aussage zur Höhe oder zum Gegenstand des Vermächtnisses.
- Das Vorausvermächtnis wird nicht dadurch beeinflusst, ob der Erbe die Erbschaft annimmt oder ausschlägt (dies ist in anderen Vorschriften geregelt).
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