Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen § 2156
§ 2156 BGB: Zweckvermächtnis. Erblasser bestimmt Zweck, Leistung nach billigem Ermessen des Beschwerten oder Dritten. §§315-319 gelten.
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Zweckvermächtnis nach § 2156 BGB erlaubt es dem Erblasser, den Zweck eines Vermächtnisses festzulegen, die Bestimmung der konkreten Leistung aber einer anderen Person zu überlassen. Diese Person kann der Beschwerte (der mit dem Vermächtnis Belastete) oder ein Dritter sein.
Die Leistung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das bedeutet, dass die Entscheidung nicht willkürlich sein darf, sondern sachlichen und fairen Kriterien folgen muss. Welche Kriterien das sind, hängt vom vom Erblasser angegebenen Zweck ab.
Die §§ 315 bis 319 BGB sind auf dieses Vermächtnis entsprechend anzuwenden. Sie regeln unter anderem, wie die Bestimmung zu erfolgen hat und was gilt, wenn die Bestimmung unbillig ist oder wenn der Berechtigte die Bestimmung nicht vornimmt.
Wann sie gilt
- Erblasser setzt ein Vermächtnis zugunsten eines Vereins aus mit dem Zweck 'Förderung der Jugendarbeit' und überlässt dem Beschwerten die Bestimmung des Geldbetrags.
- Erblasser bestimmt, dass sein Freund ein Gemälde erhält, jedoch mit dem Zweck 'das schönste Bild aus meiner Sammlung' und überlässt die Auswahl einem Dritten.
- Erblasser ordnet an, dass ein Teil des Nachlasses für die Renovierung der Dorfkirche verwendet wird; der genaue Umfang der Leistung wird vom Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen festgelegt.
- Erblasser verfügt ein Vermächtnis zur Finanzierung eines Forschungsprojekts, die Auswahl des Forschers und die Höhe des Betrags wird einem Fachbeirat überlassen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Bestimmung der Person des Bedachten – dafür gilt § 2151 BGB.
- Bestimmung der Leistung ohne Angabe eines Zwecks – dann liegt kein Zweckvermächtnis vor, sondern etwa ein Gattungsvermächtnis nach § 2155 BGB.
- Erblasser behält sich die Bestimmung selbst vor – das wäre eine auflösende Bedingung oder etwas anderes, nicht § 2156.
- Der Bedachte darf die Leistung selbst bestimmen – das wäre nur möglich, wenn ausdrücklich so angeordnet, aber dann nicht nach § 2156 (vgl. § 315 BGB bei Bestimmung durch Gläubiger).
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