§ 2173 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermächtnis einer erfüllten Forderung, § 2173

Bei Erfüllung einer vermachten Forderung vor dem Erbfall gilt im Zweifel der geleistete Gegenstand oder bei Geldforderungen die Summe als vermacht.

Amtlicher Text § 2173 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Forderungsvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser jemandem per Testament eine ihm zustehende Forderung gegen einen Schuldner zugewendet hat. Erfüllt der Schuldner diese Forderung noch zu Lebenszeiten des Erblassers, erlischt der eigentliche Anspruch rechtlich vor dem Erbfall.

Paragraph 2173 regelt für diesen Fall eine Auslegungsregel: Ist der geleistete Gegenstand beim Erbfall noch im Nachlass vorhanden, gilt im Zweifel dieser Gegenstand als vermacht. War die Forderung auf Geld gerichtet, gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht – selbst wenn das konkrete Geld im Nachlass nicht mehr separat vorhanden ist.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser vermacht eine Darlehensforderung, die der Darlehensnehmer noch vor dem Tod des Erblassers in bar zurückzahlt.
  • Der Erblasser vermacht den Anspruch auf Lieferung eines Fahrzeugs, und der Verkäufer liefert den Wagen noch vor dem Erbfall an den Erblasser aus.
  • Eine vermachte Forderung aus einem Warenverkauf wird vor dem Tod des Erblassers auf dessen Girokonto überwiesen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der vermachte Gegenstand gehörte dem Erblasser gar nicht und muss von den Erben erst beschaffte werden (Verschaffungsvermächtnis gemäß § 2170).
  • Die vermachte Forderung war von Anfang an rechtlich unmöglich oder gesetzlich verboten (geregelt in § 2171).
  • Der Anspruch des Bedachten auf Herausgabe des Vermächtnisses gegenüber den Erben nach dem Erbfall (geregelt in § 2174).

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