Vermächtnis bei Verbindung, Vermischung, Vermengung § 2172
§ 2172 BGB: Leistung einer vermachten Sache ist unmöglich bei Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Umbildung, wenn Eigentum übergeht.
- (1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigentümer geworden ist.
- (2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs. 3.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2172 BGB regelt, wann die Leistung einer vermachten Sache als unmöglich gilt, weil die Sache mit einer anderen verbunden, vermischt, vermengt, verarbeitet oder umgebildet wurde. Dadurch geht das Eigentum an der vermachten Sache verloren oder es entsteht Miteigentum.
In Absatz 1 wird auf die §§ 946 bis 948 und § 950 BGB verwiesen. Diese Vorschriften bestimmen, wann Eigentum durch Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung übergeht. Ist dies geschehen, kann der Erbe die vermachte Sache nicht mehr leisten.
Absatz 2 behandelt den Fall, dass der Erblasser selbst durch die Handlung eines anderen Miteigentum erlangt hat. Dann gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht. Hat der Erblasser ein Wegnahmerecht, gilt dieses als vermacht. Bei Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen verweist die Vorschrift auf § 2169 Abs. 3.
Wann sie gilt
- Ein vermachtes Gemälde wird mit einem anderen Gemälde untrennbar verklebt.
- Vermachter Weizen wird mit dem Weizen eines anderen in einem Silo vermischt.
- Vermachtes Gold wird mit anderem Gold zu einer Legierung eingeschmolzen.
- Ein vermachter Holzblock wird zu einem Möbelstück verarbeitet.
- Ein vermachtes Auto wird durch Einbau eines anderen Motors umgebildet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die bloße Beschädigung der vermachten Sache ohne Eigentumsübergang (dafür gelten allgemeine Unmöglichkeitsregeln).
- Vermächtnisse, die nicht auf eine bestimmte Sache, sondern auf eine Gattung oder Geld gerichtet sind (dafür §§ 2170, 2171).
- Der Fall, dass der Erblasser selbst die Verbindung vornimmt und die Sache noch leisten kann (dann liegt keine Unmöglichkeit vor).
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