§ 2180 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses – § 2180

Nach § 2180 BGB kann ein Vermächtnis nach Annahme nicht mehr ausgeschlagen werden. Erklärung an Beschwerten, erst nach Erbfall, keine Bedingung/Zeitbestimmung.

Amtlicher Text § 2180 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.
  • (2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
  • (3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Vermächtnisnehmer, der das Vermächtnis angenommen hat, kann es danach nicht mehr ausschlagen. Die Annahme oder Ausschlagung erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Beschwerten (demjenigen, der mit dem Vermächtnis belastet ist). Die Erklärung ist erst nach dem Erbfall (Tod des Erblassers) wirksam. Sie darf nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden – sonst ist sie unwirksam.

Auf Annahme und Ausschlagung des Vermächtnisses finden die Vorschriften zur Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft entsprechende Anwendung, insbesondere zu Teilannahme (§ 1950), zur Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts (§ 1952) und zur Wirkung der Ausschlagung (§ 1953).

Wann sie gilt

  • Jemandem wird im Testament ein Gemälde vermacht. Er teilt dem Erben mit, dass er das Vermächtnis annimmt – danach kann er es nicht mehr ablehnen, selbst wenn er das Bild später nicht mehr möchte.
  • Ein Vermächtnisnehmer erklärt dem Beschwerten: „Ich schlage das Vermächtnis aus.“ Damit ist die Ausschlagung endgültig – eine spätere Annahme ist nicht mehr möglich.
  • Ein Vermächtnisnehmer sagt: „Ich nehme das Vermächtnis an, aber nur, wenn die Erbschaftsteuer vom Erben getragen wird.“ Diese Bedingung macht die Annahme unwirksam.
  • Der Erblasser stirbt. Noch am selben Tag erklärt der Vermächtnisnehmer die Annahme gegenüber dem Beschwerten – das ist wirksam, weil die Erklärung nach dem Erbfall abgegeben wurde.
  • Ein Vermächtnisnehmer erklärt die Annahme bereits zu Lebzeiten des Erblassers. Diese Erklärung ist unwirksam, weil sie vor dem Erbfall abgegeben wurde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 2180 BGB enthält keine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Vermächtnis angenommen oder ausgeschlagen werden muss. Wer eine Frist sucht, findet sie nicht in dieser Vorschrift, sondern ggf. in den allgemeinen Verjährungsregeln oder in testamentarischen Anordnungen.
  • Die Vorschrift schreibt keine bestimmte Form (z. B. Schriftform) für die Erklärung vor. Mündliche Erklärungen sind daher grundsätzlich möglich, sofern sie gegenüber dem Beschwerten abgegeben werden.
  • Das Gesetz regelt nicht, ob ein stillschweigendes Verhalten (z. B. Entgegennahme des Vermächtnisgegenstands) als Annahme gilt. Das ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, nicht nach § 2180.
  • Eine Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung (z. B. wegen Irrtums) ist in § 2180 nicht geregelt; dafür gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über Willenserklärungen.

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