Nachvermächtnisnehmer – Beschwerung § 2191
§ 2191 BGB: Nachvermächtnis – erster Vermächtnisnehmer ist beschwert; analoge Anwendung der Nacherbenvorschriften (§§ 2102, 2106, 2107, 2110).
- (1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.
- (2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser denselben Gegenstand zunächst einem ersten Vermächtnisnehmer zuwendet und ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten (dem Nachvermächtnisnehmer). Der erste Vermächtnisnehmer wird dadurch beschwert: Er muss den Gegenstand bei Eintritt des Zeitpunkts oder Ereignisses an den Nachvermächtnisnehmer herausgeben.
Auf das Nachvermächtnis sind die für die Nacherbfolge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das sind § 2102 (Vermutung der Nacherbeinsetzung), § 2106 Abs. 1 (Nacherbfolge bei Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses), § 2107 (Nacherbe für den Fall der Geburt eines Abkömmlings) und § 2110 Abs. 1 (Erbrecht der Abkömmlinge des Nacherben). Diese Regeln bestimmen die Rechtsstellung des Nachvermächtnisnehmers in Anlehnung an die eines Nacherben.
Wann sie gilt
- Der Erblasser vermacht sein Haus seiner Tochter, jedoch nach ihrem Tod seinem Enkel.
- Der Erblasser vermacht ein Gemälde seiner Ehefrau, jedoch bei ihrer Wiederverheiratung seinem Sohn aus erster Ehe.
- Der Erblasser vermacht einen Geldbetrag seinem Freund, jedoch zehn Jahre nach dem Erbfall einer wohltätigen Organisation.
- Der Erblasser vermacht sein Auto seinem Bruder, jedoch nach dessen Tod seinem Neffen.
- Der Erblasser vermacht sein Unternehmen seinem Geschäftspartner, jedoch bei dessen Ruhestandsbeginn seinem langjährigen Angestellten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dieser Paragraph regelt nicht die Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses (dazu § 2180).
- Er regelt nicht die Fälligkeit des Vermächtnisses, wenn der Erblasser die Bestimmung der Zeit dem Beschwerten überlässt (dazu § 2181).
- Er regelt nicht die Haftung des Vermächtnisnehmers für Rechts- oder Sachmängel (dazu §§ 2182, 2183).
- Er regelt nicht die Bestimmung des Begünstigten durch einen Dritten (dazu § 2193).
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