§ 2205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis § 2205

Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, darf ihn in Besitz nehmen und verfügen; unentgeltliche Verfügungen nur bei sittlicher Pflicht oder Anstand.

Amtlicher Text § 2205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er darf ihn in Besitz nehmen und über die Nachlassgegenstände verfügen.

Für unentgeltliche Verfügungen gilt eine Einschränkung: Sie sind nur zulässig, wenn sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Die Begriffe „sittliche Pflicht“ und „Anstand“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Einzelfall auszulegen sind. Die Vorschrift enthält keine weiteren Voraussetzungen oder Ausnahmen.

Wann sie gilt

  • Der Testamentsvollstrecker verkauft ein Grundstück aus dem Nachlass, um Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen.
  • Er schenkt einen wertvollen Gegenstand an eine wohltätige Einrichtung, weil der Erblasser eine moralische Verpflichtung dazu hatte.
  • Er verweigert einem Freund des Erblassers ein Geschenk, da keine sittliche Pflicht oder Anstandspflicht besteht.
  • Er nimmt die im Nachlass befindlichen Kunstwerke in seinen Besitz, um sie vor Diebstahl zu schützen.
  • Er verfügt über verderbliche Waren, indem er sie verkauft, bevor sie verderben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass an die Erben verteilen darf – dies regelt § 2204 BGB.
  • Dass der Testamentsvollstrecker ohne Weiteres Verbindlichkeiten eingehen kann – dies ist in § 2206 BGB geregelt.
  • Dass der Erblasser die Befugnisse des Testamentsvollstreckers einschränken kann – dies behandelt § 2208 BGB.
  • Dass der Erbe nicht über Nachlassgegenstände verfügen darf – dies ist in § 2211 BGB geregelt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB