Pflichten des Testamentsvollstreckers § 2216
Testamentsvollstrecker müssen den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und Vorgaben befolgen. Bei erheblicher Gefährdung kann das Nachlassgericht sie aufheben.
- (1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
- (2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraf verpflichtet den Testamentsvollstrecker zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Erbes. Ordnungsmäßig bedeutet, dass das Vermögen im Interesse der Erben sorgfältig erhalten, geschützt und wirtschaftlich sinnvoll geführt werden muss.
Vom Erblasser im Testament getroffene Verwaltungsanordnungen sind für den Testamentsvollstrecker grundsätzlich bindend. Führt das Befolgen einer solchen Vorgabe jedoch dazu, dass der Nachlass erheblich gefährdet wird, kann das Nachlassgericht die Anordnung auf Antrag außer Kraft setzen.
Antragsberechtigt sind sowohl der Testamentsvollstrecker als auch sonstige Beteiligte, insbesondere die Erben. Das Gericht soll die Beteiligten vor einer Entscheidung nach Möglichkeit anhören.
Wann sie gilt
- Der Erblasser ordnet an, eine Immobilie unverkauft zu lassen, doch die laufenden Kosten drohen den restlichen Nachlass aufzuzehren.
- Ein Testamentsvollstrecker vernachlässigt die Entrichtung von Abgaben für zum Nachlass gehörende Grundstücke.
- Der Erblasser hat angewiesen, Aktien eines Unternehmens im Nachlass zu halten, dessen unmittelbare Insolvenz bevorsteht.
- Ein Erbe beantragt beim Nachlassgericht, eine wirtschaftlich ruinöse Anordnung des Erblassers aufzuheben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die persönliche Schadenersatzhaftung des Testamentsvollstreckers bei Verletzung seiner Pflichten.
- Die Abberufung oder Entlassung eines pflichtwidrig handelnden Testamentsvollstreckers aus seinem Amt.
- Die genauen Befugnisse des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände.
- Der Anspruch des Testamentsvollstreckers auf Vergütung für seine Tätigkeit.
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