§ 2206 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verbindlichkeiten des Nachlasses eingehen § 2206

Testamentsvollstrecker darf für Nachlass Verbindlichkeiten eingehen, soweit zur ordnungsmäßigen Verwaltung nötig. Erbe muss einwilligen, haftet aber beschränkt.

Amtlicher Text § 2206 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
  • (2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Testamentsvollstrecker darf für den Nachlass neue Schulden (Verbindlichkeiten) nur eingehen, wenn dies zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Beispiel: Ein notwendiger Dachdecker-Auftrag am geerbten Haus. Wenn der Testamentsvollstrecker über einen Nachlassgegenstand verfügen darf (etwa Verkauf eines Grundstücks), kann er auch die dafür nötige Verpflichtung eingehen, z.B. den Kaufpreis einfordern.

Der Erbe muss seine Einwilligung zu solchen Verbindlichkeiten geben. Er kann aber später geltend machen, dass er nur mit dem Nachlass haftet – seine persönliche Haftung ist beschränkt. Die Vorschrift grenzt die Befugnisse des Testamentsvollstreckers von den Pflichten des Erben ab.

Wann sie gilt

  • Der Testamentsvollstrecker beauftragt einen Rechtsanwalt, einen Erbschaftsprozess zu führen – die Anwaltskosten sind eine Nachlassverbindlichkeit, weil die Prozessführung zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört.
  • Ein Mieter des Nachlasshauses schließt mit dem Testamentsvollstrecker einen neuen Mietvertrag – die Mietzahlungspflicht des Nachlasses wird eingegangen.
  • Der Testamentsvollstrecker verkauft ein zur Erbschaft gehörendes Auto und gibt das Eigentum erst nach Zahlung des Kaufpreises – hier geht er die Verbindlichkeit zur Übereignung ein, wozu er nach § 2205 berechtigt ist.
  • Der Erbe verweigert die Einwilligung, obwohl der Testamentsvollstrecker eine dringende Reparatur am Nachlassgrundstück in Auftrag geben will – das Gesetz verpflichtet den Erben zur Zustimmung, sofern die Reparatur ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Testamentsvollstrecker ohne Rücksicht auf die Erforderlichkeit beliebig Schulden machen darf – er ist allein durch den Zweck der ordnungsmäßigen Verwaltung begrenzt.
  • Dass der Erbe persönlich für die vom Testamentsvollstrecker eingegangenen Verbindlichkeiten haftet – der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken.
  • Dass der Testamentsvollstrecker für eigene Schulden oder außerhalb seiner Befugnisse Verbindlichkeiten eingehen darf – solche Verpflichtungen treffen ihn persönlich, nicht den Nachlass.
  • Dass der Testamentsvollstrecker ohne weiteres über Nachlassgegenstände verfügen darf – die Verfügungsbefugnis ist in § 2205 geregelt, nicht hier.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2206 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB