Auseinandersetzung unter Miterben §2204
Der Testamentsvollstrecker muss die Erbteilung unter den Miterben nach den §§ 2042-2057a durchführen und vorher den Auseinandersetzungsplan anhören.
- (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.
- (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift gilt, wenn mehrere Erben vorhanden sind und ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist. Sie verpflichtet den Testamentsvollstrecker, die Teilung des Nachlasses unter den Miterben nach den Regeln der Erbauseinandersetzung (§§ 2042 bis 2057a) durchzuführen. Bevor er die Teilung umsetzt, muss er den Erben seinen Auseinandersetzungsplan vorlegen und ihre Stellungnahme dazu einholen.
Der Testamentsvollstrecker hat dabei die gleichen rechtlichen Vorgaben zu beachten, die auch für die Erben selbst bei einer freiwilligen Auseinandersetzung gelten. Er kann beispielsweise einzelne Nachlassgegenstände zuweisen, Ausgleichszahlungen vorsehen oder den Nachlass insgesamt verwerten und den Erlös verteilen. Die Anhörung der Erben ist zwingend, gibt ihnen aber kein Letztentscheidungsrecht – der Testamentsvollstrecker bleibt in der Gestaltung des Plans grundsätzlich frei, solange er sich im Rahmen der §§ 2042–2057a hält.
Wann sie gilt
- Nach dem Tod des Vaters setzt der Testamentsvollstrecker einen Plan auf, wie das Haus und das Bankguthaben auf die drei Kinder verteilt werden sollen.
- Eine Erbengemeinschaft besteht aus zwei Geschwistern, die sich nicht einigen können; der Testamentsvollstrecker erstellt einen Verteilungsvorschlag und hört sie dazu an.
- Der Testamentsvollstrecker beabsichtigt, ein Gemälde aus dem Nachlass zu versteigern und den Erlös nach Quoten aufzuteilen; er legt den Erben den Plan vor der Versteigerung vor.
- Ein Miterbe verlangt die Zuteilung eines bestimmten Grundstücks, der Testamentsvollstrecker prüft, ob dies nach den gesetzlichen Teilungsregeln möglich ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, ob ein Testamentsvollstrecker überhaupt ernannt werden kann oder muss (dazu §§ 2197 ff.).
- Sie gibt den Erben kein Vetorecht gegen den Auseinandersetzungsplan – die Anhörung allein erlaubt keine Blockade.
- Sie befasst sich nicht mit der Verwaltung des Nachlasses vor der Auseinandersetzung (dazu § 2205).
- Sie enthält keine Regelung zur Haftung des Testamentsvollstreckers bei fehlerhafter Teilung.
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