Klage gegen Erben oder Testamentsvollstrecker § 2213
Nachlassansprüche: klagbar gegen Erben oder Testamentsvollstrecker; Pflichtteilsanspruch nur gegen Erben; §1958 entfällt für Testamentsvollstrecker.
- (1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.
- (2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.
- (3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2213 BGB regelt, gegen wen ein Gläubiger seine Forderung aus dem Nachlass gerichtlich geltend machen kann. Der Nachlass ist das Vermögen, das der Verstorbene hinterlässt. Der Erbe ist derjenige, der das Vermögen insgesamt bekommt. Der Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser eingesetzte Person, die den Nachlass verwaltet und die letztwilligen Verfügungen ausführt.
Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger grundsätzlich wählen, ob er den Erben oder den Testamentsvollstrecker verklagt. Eine wichtige Ausnahme besteht beim Pflichtteilsanspruch: Diesen kann der Berechtigte nur gegen den Erben richten, selbst wenn der Testamentsvollstrecker die Verwaltung hat. Hat der Testamentsvollstrecker keine Verwaltungsbefugnis (weil sie ihm entzogen wurde), ist nur die Klage gegen den Erben zulässig.
Zudem gilt die Schutzvorschrift des § 1958, wonach der Erbe die Klage bis zur Annahme der Erbschaft abwehren kann, nicht für den Testamentsvollstrecker. Schließlich kann ein Gläubiger, der den Erben verklagt, vom Testamentsvollstrecker verlangen, dass er die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände duldet – also nicht hindert.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker hat eine offene Rechnung für eine Reparatur, die der Verstorbene beauftragt hatte, und will den Betrag einklagen.
- Das enterbte Kind verlangt seinen Pflichtteil aus dem Nachlass und muss sich entscheiden, gegen wen es klagt.
- Ein Mieter fordert Schadensersatz wegen eines Mangels, den der verstorbene Vermieter zu verantworten hatte.
- Ein Käufer verlangt die Übergabe eines Gegenstands, den er vom Verstorbenen gekauft hat, und sucht den richtigen Beklagten.
- Ein Nachlassgläubiger hat bereits den Erben verklagt und will nun auch gegen den Testamentsvollstrecker die Duldung der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frage, ob der Testamentsvollstrecker persönlich für Nachlassverbindlichkeiten haftet – das regelt § 2219.
- Die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben – dazu ist § 2214 einschlägig.
- Die Verwaltungsbefugnisse und Verfügungsbeschränkungen des Testamentsvollstreckers – diese sind in §§ 2203 bis 2211 geregelt.
- Die Dauer der Testamentsvollstreckung, die unter bestimmten Umständen auf dreißig Jahre begrenzt ist – siehe § 2210.
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