§ 2219 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schadensersatz bei Pflichtverletzung § 2219

Erleidet ein Erbe oder Vermächtnisnehmer durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers Schaden, haftet dieser auf Ersatz.

Amtlicher Text § 2219 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
  • (2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers gegenüber Erben und Vermächtnisnehmern. Wenn der Vollstrecker die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Anspruchsberechtigt sind die Erben sowie Vermächtnisnehmer, soweit die Pflichtverletzung das jeweilige Vermächtnis betrifft. Handeln mehrere Testamentsvollstrecker gemeinsam und tragen diese ein Verschulden, haften sie als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden.

Wann sie gilt

  • Der Testamentsvollstrecker verkauft eine Nachlassimmobilie weit unter Marktwert, weil er versäumt hat, vorab eine fachgerechte Wertermittlung einzuholen.
  • Der Testamentsvollstrecker lässt eine werthaltige Forderung des Erblassers verjähren, woraufhin das Nachlassvermögen eine dauerhafte Einbuße erleidet.
  • Ein Vermächtnis wird durch schuldhaftes Zögern des Vollstreckers erst verspätet ausgehändigt, wodurch dem Vermächtnisnehmer ein nachweisbarer Finanzausfall entsteht.
  • Mehrere gemeinsam bestellte Testamentsvollstrecker legen Geldmittel des Nachlasses pflichtwidrig in spekulativen Anlagen an und verursachen dadurch erhebliche Verluste.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Entlassung eines pflichtwidrig handelnden Testamentsvollstreckers aus seinem Amt durch das Nachlassgericht.
  • Der Anspruch des Testamentsvollstreckers auf eine angemessene Vergütung für seine Amtsführung.
  • Die allgemeine Haftung der Erben für bestehende Schulden des Erblassers gegenüber Nachlassgläubigern.

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