Pflicht zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses § 2215
Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben unverzüglich ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten vorlegen. § 2215 BGB.
- (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
- (2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
- (3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
- (4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
- (5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach der Annahme seines Amts muss der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich eine Aufstellung aller Seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und bekannten Schulden übermitteln. Zudem muss er dem Erben bei der sonstigen Aufnahme des Inventars Beihilfe leisten.
Das Nachlassverzeichnis muss das Datum der Aufnahme enthalten und vom Testamentsvollstrecker eigenhändig unterzeichnet werden. Der Erbe kann verlangen, dass diese Unterschrift öffentlich beglaubigt wird oder dass er bei der Aufstellung des Verzeichnisses anwesend sein darf.
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten für Aufnahme und Beglaubigung werden aus dem Nachlass bezahlt.
Wann sie gilt
- Der Testamentsvollstrecker übernimmt das Amt und muss dem Alleinerben unverzüglich eine Liste der Bankkonten, Immobilien und Verbindlichkeiten des Erblassers übermitteln.
- Der Erbe verlangt vom Testamentsvollstrecker, dass das erstellte Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird.
- Der Erbe fordert den Testamentsvollstrecker auf, bei der physischen Bestandsaufnahme der Gegenstände in der Wohnung des Erblassers persönlich zugegen sein zu dürfen.
- Die Kosten für die notarielle Erstellung und die öffentliche Beglaubigung des Nachlassverzeichnisses werden dem Nachlass entnommen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die laufende Rechnungslegung über die jährliche Verwaltung während der Testamentsvollstreckung (geregelt in § 2218 BGB).
- Die konkrete Aufteilung des Nachlasses unter mehreren Miterben (Auseinandersetzung, geregelt in § 2204 BGB).
- Die Vergütung des Testamentsvollstreckers für seine Tätigkeit (geregelt in § 2221 BGB).
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2215 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.