§ 2218 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auskunft und Rechnungslegung des Vollstreckers § 2218

§ 2218 BGB regelt Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben. Bei längerer Verwaltung besteht Anspruch auf jährliche Rechnungslegung.

Amtlicher Text § 2218 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
  • (2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2218 BGB verweist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben auf zentrale Regeln des Auftragsrechts. Für den Testamentsvollstrecker gelten daher unter anderem die Pflichten zur Auskunftserteilung, zur Rechenschaftslegung sowie zur Herausgabe des aus der Verwaltung Erlangten entsprechend. Ebenso richten sich Erstattungsansprüche für Auslagen nach diesen Verweisen.

Bei einer länger dauernden Verwaltung verpflichtet die Vorschrift den Testamentsvollstrecker dazu, dem Erben auf Verlangen jährlich Rechnung zu legen. Der Erbe muss in solchen Konstellationen nicht bis zum Ende der Verwaltung warten, um eine geordnete Aufstellung über den Bestand und die finanzielle Entwicklung des Nachlasses zu erhalten.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe verlangt vom Testamentsvollstrecker Auskunft über den aktuellen Stand der Nachlassabwicklung.
  • Ein Erbe fordert bei einer jahrelangen Verwaltung des Nachlasses eine jährliche Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben.
  • Ein Testamentsvollstrecker verlangt vom Erben Ersatz für Auslagen, die bei der ordnungsgemäßen Verwaltung angefallen sind.
  • Ein Erbe verlangt die Herausgabe von Zinsen oder Erträgen, die aus der Verwaltung von Nachlassgegenständen erzielt wurden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Testamentsvollstreckers bei schuldhaften Pflichtverletzungen (geregelt in den Vorschriften zur Haftung).
  • Der Anspruch auf Vergütung für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers (geregelt in den Vorschriften zur Vergütung).
  • Die Erstellung des anfänglichen Bestandsverzeichnisses zu Beginn des Amts (geregelt in den Vorschriften zum Nachlassverzeichnis).

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