§ 2221 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Angemessene Vergütung für Testamentsvollstrecker § 2221

Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung für die Amtsführung verlangen, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt.

Amtlicher Text § 2221 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2221 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker das Recht, für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verlangen. „Angemessen“ bedeutet, dass die Höhe nach Art und Umfang der Aufgaben, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Nachlasses zu bemessen ist.

Der Anspruch besteht nur, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung nichts Abweichendes angeordnet hat. Hat der Erblasser beispielsweise eine bestimmte Vergütung festgesetzt oder die Vergütung ganz ausgeschlossen, geht diese Anordnung vor.

Die Vorschrift gilt für den Testamentsvollstrecker, der das Amt tatsächlich führt. Sie legt jedoch keine festen Sätze oder Prozentsätze fest; die Vergütung ist im Streitfall durch das Nachlassgericht oder im Prozess zu bestimmen.

Wann sie gilt

  • Ein Testamentsvollstrecker, der ein großes Grundstücksvermögen über Jahre verwaltet, möchte eine jährliche Vergütung.
  • Eine Testamentsvollstreckerin, die nur wenige Aufgaben erledigt, fragt, ob sie überhaupt eine Vergütung verlangen kann.
  • Der Erblasser hat im Testament bestimmt: „Der Testamentsvollstrecker erhält keine Vergütung“. Dann kann der Testamentsvollstrecker nach § 2221 nichts verlangen.
  • Zwei Testamentsvollstrecker teilen sich das Amt; jeder möchte eine angemessene Vergütung für seine Arbeit.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Viele glauben, die Vergütung sei gesetzlich festgelegt, etwa als Prozentsatz des Nachlasswerts. § 2221 enthält keine solche Pauschale.
  • Manche meinen, der Testamentsvollstrecker könne die Vergütung selbst nach Belieben festsetzen. Das ist falsch; sie muss angemessen sein und kann gerichtlich überprüft werden.
  • Die Vergütung von Nacherbenvollstreckern oder Vermächtnisvollstreckern ist in §§ 2222, 2223 gesondert geregelt und nicht von § 2221 erfasst.

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