§ 2203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflicht zur Ausführung letztwilliger Verfügungen § 2203

§ 2203 BGB: Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen. Seine Aufgabe ist die Umsetzung des Erblasserwillens.

Amtlicher Text § 2203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2203 BGB legt die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers fest: Er muss die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringen. Das bedeutet, dass er alle Anordnungen des Erblassers, die im Testament oder in einem Erbvertrag getroffen wurden, umsetzen muss.

Der Testamentsvollstrecker ist also derjenige, der den letzten Willen des Erblassers vollzieht. Dazu gehört die Verteilung des Nachlasses, die Erfüllung von Auflagen und die Verwaltung des Vermögens, soweit der Erblasser dies bestimmt hat. Seine Aufgabe beginnt mit der Annahme des Amtes (§ 2202) und endet mit der Erledigung der Verfügungen oder mit Ablauf einer etwaigen Dauervollstreckung (§ 2209).

Die genauen Befugnisse und Grenzen des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus den folgenden Vorschriften, insbesondere §§ 2205 (Verwaltung und Verfügungsbefugnis) und 2208 (Beschränkung der Rechte).

Wann sie gilt

  • Der Erblasser hat in seinem Testament angeordnet, dass ein bestimmtes Gemälde an einen Freund vermacht wird. Der Testamentsvollstrecker muss dieses Gemälde an den Freund übergeben.
  • Der Erblasser hat eine Auflage verfügt, dass aus dem Nachlass jährlich eine Spende an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen ist. Der Testamentsvollstrecker muss diese Zahlungen leisten.
  • Mehrere Erben sind eingesetzt, und der Testamentsvollstrecker soll die Auseinandersetzung des Nachlasses gemäß § 2204 durchführen.
  • Der Testamentsvollstrecker muss die Erfüllung von Vermächtnissen sicherstellen, etwa die Übertragung eines Grundstücks auf den Vermächtnisnehmer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht die Befugnis des Testamentsvollstreckers, über Nachlassgegenstände zu verfügen – das ist in § 2205 geregelt.
  • Sie regelt nicht die Haftung des Testamentsvollstreckers für Pflichtverletzungen – diese ergibt sich aus allgemeinen Vorschriften.
  • Sie gibt dem Testamentsvollstrecker nicht das Recht, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen – das ist in § 2206 geregelt.
  • Diese Vorschrift betrifft nicht die Ernennung des Testamentsvollstreckers – diese ist in § 2197 ff. geregelt.

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