Überlassung von Nachlassgegenständen § 2217
§ 2217 BGB: Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben Nachlassgegenstände, deren er offenbar nicht bedarf, auf Verlangen zur freien Verfügung überlassen.
- (1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
- (2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Testamentsvollstrecker (der vom Erblasser eingesetzte Verwalter des Nachlasses) muss dem Erben (dem gesetzlichen oder testamentarischen Erben) Gegenstände aus dem Nachlass auf dessen Verlangen zur freien Verfügung überlassen, wenn er sie für seine Aufgaben offensichtlich nicht benötigt. Sobald er sie überlässt, verliert er das Recht, diese Gegenstände weiter zu verwalten.
Nach Absatz 2 darf der Testamentsvollstrecker die Überlassung nicht verweigern, wenn der Erbe für bestimmte Nachlassverbindlichkeiten – nämlich solche, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie für bedingte oder betagte Vermächtnisse oder Auflagen – Sicherheit leistet. Die Sicherheit deckt die spätere Berichtigung dieser Verbindlichkeiten ab.
Wann sie gilt
- Der Erbe verlangt ein im Nachlass befindliches Fahrzeug, das der Testamentsvollstrecker für keine seiner Verwaltungshandlungen benötigt.
- Der Erbe bietet dem Testamentsvollstrecker eine Bankbürgschaft für eine Nachlassschuld an und fordert dafür die Herausgabe eines Grundstücks.
- Der Testamentsvollstrecker hat ausreichend Bargeld für alle fälligen Verbindlichkeiten; der Erbe will Wertpapiere aus dem Nachlass ausgehändigt haben.
- Ein Vermächtnisnehmer hat ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis; der Erbe stellt Sicherheit und verlangt die Freigabe des vermachten Gegenstands.
- Der Erbe möchte Möbel aus der geerbten Wohnung nutzen, die der Testamentsvollstrecker offensichtlich nicht für die Abwicklung braucht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift erlaubt dem Erben nicht, Gegenstände zu verlangen, die der Testamentsvollstrecker für die ordnungsgemäße Verwaltung benötigt – selbst wenn der Erbe Sicherheit bietet (nur bei den in Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten).
- Sie regelt nicht, wann der Testamentsvollstrecker dem Erben Schadensersatz leisten muss, wenn er die Überlassung zu Unrecht verweigert (dazu § 2219 BGB).
- Sie gilt nicht für Vermächtnisnehmer oder andere Nachlassgläubiger; diese können keine Herausgabe nach § 2217 verlangen.
- Die Pflicht zur Überlassung besteht nur auf Verlangen des Erben; von Amts wegen muss der Testamentsvollstrecker nicht tätig werden.
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