Einsicht in Testamentsvollstrecker-Erklärungen § 2228
Das Nachlassgericht muss jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Einsicht in die Erklärungen zu Testamentsvollstreckern gewähren.
Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2228 BGB regelt, wer beim Nachlassgericht Einsicht in bestimmte, eng umgrenzte Erklärungen von Testamentsvollstreckern verlangen kann. Es geht nur um die Erklärungen, die in § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2 und § 2226 Satz 2 genannt sind – also die Benennung, Ernennung, Annahme und Kündigung des Testamentsvollstreckers.
Das Nachlassgericht muss die Einsicht jedem gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Ein rechtliches Interesse ist mehr als bloße Neugier: Es muss sich um eine rechtlich geschützte Position handeln, zum Beispiel die Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter. Die bloße wirtschaftliche Betroffenheit reicht nicht aus. Die Vorschrift gewährt kein allgemeines Akteneinsichtsrecht in den gesamten Nachlass; sie ist auf die genannten Erklärungen beschränkt.
Wann sie gilt
- Ein Erbe möchte die Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers einsehen, um zu prüfen, ob dieser das Amt übernommen hat.
- Ein Vermächtnisnehmer will die Kündigungserklärung des Testamentsvollstreckers nach § 2226 Satz 2 einsehen, um zu erfahren, ob das Amt beendet ist.
- Ein Pflichtteilsberechtigter verlangt Einsicht in die Ernennungsurkunde des Testamentsvollstreckers, um dessen Rechtsstellung zu überprüfen.
- Ein Testamentsvollstrecker selbst möchte die Benennungserklärung des Erblassers einsehen, die beim Nachlassgericht hinterlegt ist.
- Ein Miterbe will die Erklärung über die Bestellung eines weiteren Testamentsvollstreckers nach § 2199 Abs. 3 einsehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Einsicht in den gesamten Nachlass oder in das Testament selbst – dies ist nicht von § 2228 gedeckt, sondern folgt aus anderen Vorschriften (z.B. § 2264 BGB).
- Akteneinsicht in internen Schriftverkehr des Nachlassgerichts oder in Beschlüsse – darauf bezieht sich die Norm nicht.
- Einsicht in Erklärungen des Erblassers oder anderer Beteiligter, die nicht in den genannten Paragrafen aufgeführt sind.
- Ein Recht auf Auskunft über den Inhalt der Erklärungen ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses – das setzt § 2228 gerade voraus.
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