§ 2233 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sonderfälle bei Testamentserrichtung: § 2233

§ 2233 BGB: Minderjährige testieren nur durch Notarerklärung oder offene Schrift; Lesounfähige nur durch Notarerklärung.

Amtlicher Text § 2233 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
  • (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 2233 BGB gelten besondere Formvorschriften für die Errichtung eines ordentlichen Testaments, wenn der Erblasser minderjährig oder nicht lesefähig ist. Ein Minderjähriger kann das Testament nur auf zwei Wegen errichten: durch eine mündliche Erklärung vor dem Notar, die dieser beurkundet, oder durch Übergabe einer offenen Schrift, also eines nicht verschlossenen Schriftstücks an den Notar.

Kann der Erblasser nach eigenen Angaben oder nach Überzeugung des Notars Geschriebenes nicht lesen, so ist nur die mündliche Erklärung vor dem Notar zulässig. Die offene Schrift scheidet dann aus, weil der Erblasser deren Inhalt nicht prüfen könnte. Die Vorschrift betrifft nur die äußere Form, nicht die Testierfähigkeit oder den Inhalt des Testaments.

Wann sie gilt

  • Ein siebzehnjähriger Schüler möchte sein Erbe regeln und fragt, ob er ein eigenhändiges Testament schreiben darf.
  • Eine ältere Dame sagt dem Notar, sie könne den Text nicht lesen, weil sie keine Brille dabei hat, und möchte trotzdem ein Testament errichten.
  • Ein blinder Erblasser möchte ein Testament machen – der Notar belehrt ihn, dass nur die mündliche Erklärung in Frage kommt.
  • Ein Analphabet versucht, ein Testament durch Übergabe einer offenen Schrift zu errichten, aber der Notar bezweifelt seine Lesefähigkeit und verweist auf die Einschränkung.
  • Ein Minderjähriger, der bereits sechzehn ist, will sein Vermögen vererben, aber die Familie diskutiert über die erforderliche Form.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Vorschrift die Testierfähigkeit Minderjähriger regelt – diese ist in einem anderen Paragrafen geregelt.
  • Dass ein Minderjähriger jedes Testament eigenhändig errichten kann – das ist nicht der Fall.
  • Dass ein Blinder ein Testament durch Vorlesen und Bestätigen ohne Notar errichten kann – das ist nicht zulässig.
  • Dass die Unfähigkeit zu lesen nur auf Sehbehinderung bezogen ist – die Vorschrift erfasst jede Ursache, auch Analphabetismus.

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