§ 2263 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots für Testamente § 2263

§ 2263 BGB erklärt jede Anordnung des Erblassers für nichtig, die verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen. Das Verbot ist unwirksam.

Amtlicher Text § 2263 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2263 BGB macht eine Anordnung des Erblassers unwirksam, mit der er verbietet, das Testament unmittelbar nach seinem Tod zu eröffnen. Das Gesetz will sicherstellen, dass Testamente zeitnah geöffnet werden, damit die Erben und die Rechtsordnung Klarheit über den letzten Willen erhalten.

Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob das Verbot im Testament selbst oder in einer separaten Verfügung steht. Auch eine zeitliche Verzögerung, etwa die Anordnung, das Testament erst nach einem bestimmten Ereignis zu öffnen, ist nichtig. Die Eröffnungspflicht nach § 2259 BGB bleibt unberührt.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser verfügt in seinem handschriftlichen Testament: „Mein Testament darf erst ein Jahr nach meinem Tod geöffnet werden.“
  • Ein Erblasser ordnet bei der notariellen Beurkundung an, dass das Testament erst nach der Hochzeit seines Enkels eröffnet werden darf.
  • In einem gemeinschaftlichen Testament schreiben Ehegatten: „Dieses Testament darf erst geöffnet werden, wenn beide Ehegatten verstorben sind.“
  • Der Erblasser hinterlässt eine separate Erklärung, in der er die Eröffnung des Testaments bis zur Volljährigkeit seines jüngsten Kindes verbietet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Viele glauben, der Erblasser könne die Eröffnung seines Testaments durch eine Anordnung in der Verfügung von Todes wegen wirksam aufschieben. Dies ist nach § 2263 BGB nicht möglich.
  • Manche meinen, ein Eröffnungsverbot sei wirksam, wenn es im Testament selbst steht und der Erblasser dies ausdrücklich wünscht. Das Gesetz macht keine Ausnahme.
  • Andere verwechseln das Verbot der Eröffnung mit einer Bedingung für die Wirksamkeit des Testaments. Eine Bedingung (z. B. „Mein Vermächtnis gilt nur, wenn …“) ist anders zu beurteilen und wird nicht von § 2263 erfasst.
  • Es wird auch angenommen, dass das Verbot nur für eigenhändige Testamente, nicht aber für notarielle Testamente gilt. § 2263 unterscheidet nicht nach der Testamentsform.

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