§ 2281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser § 2281

Der Erblasser kann den Erbvertrag nach §§ 2078, 2079 anfechten; bei § 2079 muss der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden sein.

Amtlicher Text § 2281 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.
  • (2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erblasser kann einen Erbvertrag anfechten – also rückwirkend für unwirksam erklären –, wenn die Voraussetzungen der §§ 2078 oder 2079 vorliegen. § 2078 betrifft Irrtum, Drohung oder Täuschung, § 2079 das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten. Bei der Anfechtung nach § 2079 ist zusätzlich erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt der Anfechtung noch lebt.

Nach dem Tod des anderen Vertragschließenden (also des Vertragspartners des Erblassers) muss die Anfechtung einer Verfügung zugunsten eines Dritten gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Dieses Gericht teilt die Erklärung dem Dritten mit.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser schließt einen Erbvertrag, in dem er seinen Neffen bedenkt, erfährt aber später, dass der Neffe ihn durch Täuschung zum Vertragsschluss bewogen hat – er kann den Vertrag nach § 2078 anfechten.
  • In einem Erbvertrag wird der pflichtteilsberechtigte Sohn übergangen. Der Erblasser möchte den Vertrag nach § 2079 anfechten, solange der Sohn noch lebt.
  • Der andere Vertragschließende stirbt. Der Erblasser will eine Verfügung zugunsten eines Dritten (z.B. eines Freundes) anfechten, weil er damals geirrt hat – die Anfechtung muss dem Nachlassgericht erklärt werden.
  • Beide Vertragspartner leben noch. Der Erblasser erklärt die Anfechtung gegenüber dem anderen Vertragschließenden, weil er einen Irrtum über den Wert des Nachlasses hatte.
  • Der Erblasser hat nach dem Tod des anderen Vertragschließenden ein neues Testament gemacht und will nun den Erbvertrag anfechten, um die testamentarische Verfügung durchzusetzen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Anfechtung durch einen Dritten (z.B. den Pflichtteilsberechtigten selbst) – diese ist in § 2285 geregelt.
  • Die Form der Anfechtungserklärung – § 2282 enthält die Vorschriften über Vertretung und Form.
  • Die Anfechtungsfrist – diese ist in § 2283 festgelegt.
  • Die Möglichkeit, den Erbvertrag durch Testament aufzuheben – dazu siehe § 2291.

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