§ 2282 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtung des Erbvertrags: Vertretung und Form § 2282

§ 2282 BGB: Anfechtung eines Erbvertrags nicht durch Vertreter; bei Geschäftsunfähigkeit durch Betreuer; notarielle Beurkundung erforderlich.

Amtlicher Text § 2282 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.
  • (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.
  • (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift regelt, wer die Anfechtung eines Erbvertrags erklären darf und in welcher Form. Grundsätzlich muss der Erblasser die Anfechtung persönlich erklären – ein Vertreter (etwa ein Bevollmächtigter) ist dazu nicht befugt. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, etwa wegen Demenz, tritt sein Betreuer an seine Stelle und kann die Anfechtung vornehmen. In jedem Fall muss die Anfechtungserklärung notariell beurkundet werden; eine einfache schriftliche Erklärung reicht nicht aus.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser möchte seinen Erbvertrag anfechten, kann dies aber nicht durch seinen Rechtsanwalt erklären lassen.
  • Ein dementer Erblasser wird durch seinen Betreuer vertreten, der die Anfechtung beim Notar erklärt.
  • Die Anfechtungserklärung muss vor einem Notar abgegeben werden; eine einfache schriftliche Erklärung genügt nicht.
  • Ein bevollmächtigter Vertreter des Erblassers kann die Anfechtung nicht wirksam erklären, selbst wenn er eine notarielle Vollmacht hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Anfechtung auch durch Erben erfolgen kann (siehe § 2285).
  • Dass die Anfechtung eines Testaments unter diese Vorschrift fällt (betrifft nur den Erbvertrag).
  • Dass die Anfechtung durch einen Vertreter bei Vorliegen einer notariellen Vollmacht möglich ist (ausdrücklich ausgeschlossen).
  • Dass der Betreuer für die Anfechtung eine gerichtliche Genehmigung benötigt (die Vorschrift regelt dies nicht).

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