§ 2283 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anfechtungsfrist für Erbvertrag – § 2283 BGB

Anfechtungsfrist für Erbvertrag: ein Jahr. Fristbeginn bei Drohung ab Ende der Zwangslage, sonst ab Kenntnis. Verjährungsvorschriften gelten.

Amtlicher Text § 2283 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
  • (2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
  • (3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2283 BGB legt die Frist fest, innerhalb derer der Erblasser einen Erbvertrag anfechten kann. Die Frist beträgt ein Jahr.

Der Fristbeginn hängt vom Anfechtungsgrund ab. Bei einer Drohung beginnt die Frist, sobald die Zwangslage endet. In allen anderen Fällen beginnt sie mit dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund erfährt. Für den Fristablauf gelten die Vorschriften über die Verjährung aus den §§ 206 und 210 BGB entsprechend.

Wenn der gesetzliche Vertreter des geschäftsunfähigen Erblassers die Anfechtung nicht rechtzeitig erklärt hat, kann der Erblasser nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit den Erbvertrag selbst anfechten, als ob er nie einen Vertreter gehabt hätte.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser wurde unter Drohung zum Abschluss eines Erbvertrags genötigt. Nachdem die Drohung aufgehört hat, hat er ein Jahr Zeit, den Vertrag anzufechten.
  • Der Erblasser entdeckt, dass der Bedachte ihn über wesentliche Umstände getäuscht hat. Die Jahresfrist beginnt mit der Entdeckung.
  • Ein geschäftsunfähiger Erblasser hat einen gesetzlichen Vertreter, der die Anfechtung unterlässt. Nachdem der Erblasser wieder geschäftsfähig wird, kann er die Anfechtung selbst nachholen.
  • Der Erblasser erfährt erst Jahre nach Abschluss des Erbvertrags von einem Anfechtungsgrund. Die Jahresfrist ist dann bereits abgelaufen, eine Anfechtung ist nicht mehr möglich.
  • Der Erblasser hat den Erbvertrag unter einem Irrtum abgeschlossen. Nachdem er den Irrtum erkennt, beginnt die Jahresfrist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Viele glauben, die Frist gelte auch für die Anfechtung eines Testaments. Tatsächlich betrifft § 2283 nur den Erbvertrag; die Anfechtung eines Testaments richtet sich nach anderen Vorschriften.
  • Manche meinen, die Frist beginne mit dem Abschluss des Erbvertrags. Das ist falsch; der Fristbeginn ist abhängig vom Anfechtungsgrund.
  • Oft wird angenommen, die Frist gelte auch für die Anfechtung durch Dritte (z.B. Erben). § 2283 regelt nur die Anfechtung durch den Erblasser selbst; für Dritte gilt § 2285.
  • Es wird mitunter angenommen, die Jahresfrist sei eine Ausschlussfrist, auf die Verjährungsvorschriften keine Anwendung finden. Das Gegenteil ist der Fall: die §§ 206, 210 gelten entsprechend.

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