§ 2284 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Persönliche Bestätigung anfechtbarer Erbverträge – § 2284

Nach § 2284 BGB kann die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags nur durch den Erblasser persönlich erfolgen – Vertretung unzulässig.

Amtlicher Text § 2284 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift bestimmt, dass die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags eine höchstpersönliche Erklärung des Erblassers ist. Kein Vertreter – auch nicht mit Vollmacht – kann diese Bestätigung für den Erblasser abgeben.

Ein Erbvertrag ist anfechtbar, wenn er unter Willensmängeln (z.B. Irrtum, Täuschung) zustande kam. Die Bestätigung heilt diese Anfechtbarkeit, indem der Erblasser den Vertrag trotz Kenntnis des Anfechtungsgrundes gelten lässt.

Die Vorschrift betont die Parallele zu § 2274 BGB, wonach der Erbvertrag ebenfalls persönlich geschlossen werden muss. Die Bestätigung setzt also dieselbe persönliche Bindung des Erblassers voraus.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser hat einen Erbvertrag geschlossen, der wegen Irrtums über den Wert des Nachlasses anfechtbar ist; er bestätigt den Vertrag persönlich vor einem Notar.
  • Ein Erbe versucht, die Bestätigung für den Erblasser zu erklären, weil dieser krank ist – § 2284 verbietet dies.
  • Der Erblasser bestätigt einen anfechtbaren Erbvertrag, nachdem er den Anfechtungsgrund erfahren hat, um den Vertrag endgültig wirksam zu machen.
  • In einem gerichtlichen Verfahren wird die Wirksamkeit eines Erbvertrags bestritten; der Erblasser kann durch persönliche Bestätigung die Anfechtbarkeit beseitigen.
  • Ein notariell beurkundeter Erbvertrag wird später von einem Pflichtteilsberechtigten angefochten; der Erblasser erklärt persönlich die Bestätigung, um die Anfechtung abzuwehren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Anfechtung des Erbvertrags selbst – diese ist in §§ 2281–2283 BGB geregelt.
  • Die Aufhebung eines Erbvertrags – hierfür gelten §§ 2290 ff. BGB.
  • Die Bestätigung eines Testaments oder eines gemeinschaftlichen Testaments – § 2284 gilt nur für Erbverträge.
  • Die Bestätigung durch einen Vertreter im Namen des Erblassers – ausdrücklich ausgeschlossen, aber manche halten dies für möglich.

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