Dritte verlieren Anfechtungsrecht bei Erlöschen § 2285
§ 2285 schließt Anfechtung eines Erbvertrags durch Dritte nach § 2080 aus, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bei Erbfall erloschen ist.
Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2285 BGB bestimmt: Personen, die nach § 2080 anfechtungsberechtigt wären, können den Erbvertrag nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits erloschen war.
Das Anfechtungsrecht des Erblassers kann durch Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 2283), durch Bestätigung des Erbvertrags (§ 2284) oder auf andere Weise erlöschen. Ist es vor dem Erbfall erloschen, geht es nicht auf die Dritten über.
Die Dritten haben kein eigenständiges Anfechtungsrecht; sie müssen den Erbvertrag hinnehmen, auch wenn sie selbst anfechtbare Umstände geltend machen könnten.
Wann sie gilt
- Ein Erbe entdeckt nach dem Tod des Erblassers, dass dieser unter Drohung gehandelt hat, aber der Erblasser hatte die Anfechtungsfrist verstreichen lassen.
- Ein Vermächtnisnehmer erfährt von einem Irrtum des Erblassers beim Abschluss des Erbvertrags, doch der Erblasser hatte den Vertrag bereits bestätigt.
- Ein Pflichtteilsberechtigter will den Erbvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, aber der Erblasser hatte die Anfechtung vor seinem Tod nicht mehr erklärt.
- Die Person, die nach § 2080 anfechtungsberechtigt ist, erfährt erst nach dem Erbfall von einem Anfechtungsgrund, aber der Erblasser hatte das Recht bereits verloren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Anfechtung durch den Erblasser selbst – diese regeln §§ 2281 ff.
- Die Anfechtung eines Testaments – dafür gelten andere Vorschriften (z.B. §§ 2078, 2079).
- Die Anfechtung wegen Formmangels – § 2276 regelt die Form des Erbvertrags.
- Die Anfechtung durch den Erben als Rechtsnachfolger – hier geht es um Dritte nach § 2080.
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