§ 2291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermächtnis im Erbvertrag per Testament aufheben § 2291

Ein Erblasser kann Vermächtnisse oder Auflagen aus einem Erbvertrag per Testament aufheben. Dafür ist die notarielle Zustimmung des Partners nötig.

Amtlicher Text § 2291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.
  • (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer in einem Erbvertrag ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet oder eine Rechtswahl getroffen hat, ist an diese Vereinbarungen gebunden. § 2291 BGB erlaubt es dem Erblasser jedoch, genau solche vertragsmäßigen Verfügungen nachträglich durch ein einseitiges Testament wieder aufzuheben.

Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragspartners. Diese Zustimmung muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Sobald der Vertragspartner seine Zustimmung notariell erklärt hat, ist sie unwiderruflich.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser möchte ein im Erbvertrag versprochenes Geldvormächtnis per Testament streichen, wozu der Vertragspartner notariell einwilligt.
  • Die Vertragsparteien einigen sich darauf, eine im Erbvertrag vereinbarte Auflage zur Grabpflege aufzuheben, woraufhin der Erblasser ein entsprechendes Testament aufsetzt.
  • Eine im Erbvertrag getroffene Rechtswahl bezüglich des Erbrechts soll durch ein Testament des Erblassers widerrufen werden und der Vertragspartner stimmt dem beim Notar zu.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Aufhebung einer vertragsmäßigen Erbeinsetzung im Erbvertrag (hierfür gelten die Regelungen zum Rücktritt oder zur Anfechtung).
  • Die Aufhebung von Erbeinsetzungen oder Auflagen ohne die notariell beurkundete Zustimmung des anderen Vertragsschließenden.
  • Die Aufhebung des Erbvertrags durch einen gemeinsamen Aufhebungsvertrag (geregelt in § 2290).

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