Erbvertrag durch gemeinsames Testament aufheben § 2292
§ 2292 BGB: Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.
Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag über erbrechtliche Verfügungen, der zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossen werden kann. § 2292 BGB erlaubt es diesen Personen, einen solchen Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament aufzuheben. Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam errichtet wird.
Die Aufhebung des Erbvertrags erfolgt also nicht durch einen neuen Vertrag, sondern durch eine letztwillige Verfügung beider Partner. Die Form des gemeinschaftlichen Testaments muss den allgemeinen Formerfordernissen für Testamente genügen. Die Aufhebung tritt mit dem Erbfall in Kraft, sofern das Testament nicht etwas anderes bestimmt.
Diese Möglichkeit besteht nur, solange beide Ehegatten oder Lebenspartner leben. Ist einer der Partner bereits verstorben, kann der Erbvertrag nicht mehr durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar hat einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Später möchten sie diese Regelung ändern und verfassen ein gemeinschaftliches Testament, das den Erbvertrag aufhebt und neue Verfügungen trifft.
- Ein eingetragenes Lebenspartnerpaar hat sich getrennt und will die erbrechtlichen Bindungen aus dem Erbvertrag lösen. Sie errichten ein gemeinschaftliches Testament, das den Erbvertrag aufhebt.
- Ein Ehepaar, das einen Erbvertrag mit einem Dritten als Erben geschlossen hat, überlegt es sich anders und will wieder die gesetzliche Erbfolge gelten lassen. Sie können dies durch ein gemeinschaftliches Testament erreichen, das den Erbvertrag aufhebt.
- Nach dem Tod eines Ehegatten möchte der überlebende Ehegatte den Erbvertrag aufheben. Dies ist nicht nach § 2292 möglich, da ein gemeinschaftliches Testament nicht mehr errichtet werden kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Aufhebung eines Erbvertrags durch ein einseitiges Testament eines Ehegatten – das ist nicht nach § 2292 möglich, sondern nur durch Vertrag (§ 2290) oder, wenn im Erbvertrag vorbehalten, durch Rücktritt (§ 2294).
- Die Aufhebung eines Erbvertrags zwischen nicht verheirateten oder nicht verpartnerten Personen – § 2292 gilt nur für Ehegatten oder Lebenspartner. Für andere Personen gelten die allgemeinen Regeln der Aufhebung durch Vertrag (§ 2290) oder Testament (§ 2291).
- Die Aufhebung eines Erbvertrags durch ein gemeinschaftliches Testament, das nicht von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam errichtet wurde – erforderlich ist ein gemeinschaftliches Testament, das von beiden errichtet wird.
- Die Aufhebung eines Erbvertrags, der bereits durch den Tod eines Ehegatten Wirkung entfaltet hat – nach dem Tod kann der Erbvertrag nicht mehr durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.
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