§ 2298 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gegenseitiger Erbvertrag: Nichtigkeit und Rücktritt §2298

§ 2298: Bei gegenseitigem Erbvertrag führt Nichtigkeit einer Verfügung zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrags; Rücktritt hebt ihn auf, sofern kein anderer Wille.

Amtlicher Text § 2298 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
  • (2) Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden. Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament aufheben.
  • (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein gegenseitiger Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei Personen, in dem beide vertragsmäßige Verfügungen treffen, wie gegenseitige Erbeinsetzungen. § 2298 bestimmt: Ist eine dieser Verfügungen nichtig, ist der gesamte Vertrag unwirksam.

Hat sich ein Vertragspartner den Rücktritt vorbehalten, kann er den ganzen Vertrag durch Rücktritt aufheben. Dieses Rücktrittsrecht endet mit dem Tod des anderen. Der Überlebende kann jedoch seine Verfügung durch Testament aufheben, wenn er die ihm zugewendete Leistung ausschlägt. Diese Regeln gelten nicht, wenn die Vertragschließenden einen anderen Willen hatten.

Wann sie gilt

  • Zwei Ehepartner setzen sich gegenseitig als Erben ein. Eine Verfügung ist wegen Formmangels nichtig. Der gesamte Erbvertrag ist unwirksam.
  • In einem Erbvertrag ist ein Rücktrittsvorbehalt enthalten. Ein Vertragspartner erklärt den Rücktritt. Der Vertrag ist aufgehoben.
  • Der überlebende Ehepartner schlägt die Erbschaft aus dem gegenseitigen Erbvertrag aus und hebt seine eigene Verfügung durch Testament auf.
  • Die Vertragschließenden vereinbaren ausdrücklich, dass die Nichtigkeit einer Verfügung den Vertrag nicht berühren soll. Dann gilt Absatz 1 nicht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Einseitige Verfügungen in einem Erbvertrag (diese fallen unter § 2299).
  • Die Aufhebung eines Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament (§ 2292).
  • Die Anfechtung eines Erbvertrags wegen Willensmängeln (nicht in § 2298 geregelt).

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