§ 2312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichtteil bei Übernahme eines Landguts § 2312

§ 2312 BGB bestimmt, dass für den Pflichtteil ein Landgut unter bestimmten Bedingungen zum Ertragswert statt zum Verkehrswert angesetzt wird.

Amtlicher Text § 2312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
  • (2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
  • (3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Gehört ein landwirtschaftliches Anwesen (Landgut) zum Nachlass, schützt die Regelung den Erhalt des Betriebs. Wenn ein Erbe das Landgut übernimmt, soll verhindert werden, dass der Hof zerschlagen oder verkauft werden muss, um Pflichtteilsansprüche anderer Personen auszuzahlen.

Für die Berechnung des Pflichtteils wird daher nicht der reine Verkehrswert (Schätzungswert) angesetzt, sondern der Ertragswert. Das ist der Wert, den der Betrieb unter Berücksichtigung seiner Erträge nachhaltig erwirtschaften kann. Hat der Erblasser einen spezifischen Übernahmepreis bestimmt, gilt dieser, sofern er mindestens dem Ertragswert entspricht und den Schätzungswert nicht überschreitet.

Diese Sonderregel greift nur unter der Voraussetzung, dass der übernehmende Erbe selbst zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen im Sinne von § 2303 gehört.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe übernimmt den elterlichen Bauernhof und ein enterbter Verwandter fordert die Berechnung seines Pflichtteils auf Grundlage des reinen Grundstücksverkehrswerts.
  • Der Erblasser hinterlässt einen einzigen Erben und ordnet im Testament an, dass bei Pflichtteilsansprüchen von weiteren Angehörigen für das Landgut der Ertragswert gilt.
  • Der Erblasser hat im Testament einen Übernahmepreis festgelegt, der zwischen dem Ertragswert und dem vollen Schätzungswert des Gutshofs liegt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflichtteilsberechnung bei gewöhnlichem Immobilieneigentum oder Mietshäusern ohne landwirtschaftlichen Betrieb (geregelt nach § 2311).
  • Fälle, in denen der Übernehmer des Landguts nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis nach § 2303 zählt.
  • Der allgemeine Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten über den Bestand des Nachlasses (geregelt in § 2314).

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