§ 2310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Personenkreis für Pflichtteilsberechnung § 2310

Bei der Berechnung des Pflichtteils zählen Enterbte, Ausschlagende und für erbunwürdig Erklärte als Erbteile. Erbverzichtende werden nicht mitgezählt.

Amtlicher Text § 2310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Für die Berechnung des Pflichtteils muss zunächst der gesetzliche Erbteil jedes Pflichtteilsberechtigten festgestellt werden. Dabei werden alle Personen mitgezählt, die ohne letztwillige Verfügung gesetzliche Erben wären – auch wenn sie durch Testament enterbt, die Erbschaft ausgeschlagen oder für erbunwürdig erklärt wurden. Wer dagegen durch einen Erbverzicht wirksam auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat, bleibt unberücksichtigt.

Diese Regelung verhindert, dass der Pflichtteil durch Wegfall einzelner Erben künstlich erhöht wird. Sie stellt sicher, dass der Pflichtteilsanspruch auf der Grundlage des gesamten ursprünglichen Erbenkreises berechnet wird, mit Ausnahme der Erbverzichtenden.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser enterbt sein erstes Kind im Testament. Bei der Berechnung des Pflichtteils des zweiten Kindes wird das enterbte Kind als Miterbe mitgezählt.
  • Ein Erbe schlägt die Erbschaft aus. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines anderen wird der Ausschlagende mitgezählt.
  • Ein Erbe wird für erbunwürdig erklärt. Er wird dennoch bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt.
  • Ein entfernter Verwandter hat durch Erbverzicht auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Er wird bei der Berechnung nicht mitgezählt.
  • Ein Testament setzt die Kinder auf den Pflichtteil, ein Sohn ist enterbt, die Tochter ist Alleinerbin. Bei der Pflichtteilsberechnung des Sohnes wird der enterbte Bruder mitgezählt, sodass der Pflichtteil geringer ausfällt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höhe des Pflichtteils selbst – diese bestimmt § 2303 BGB.
  • Die Entstehung oder Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs – geregelt in § 2317 BGB.
  • Die Auskunftspflicht des Erben über den Nachlass – siehe § 2314 BGB.
  • Die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil – geregelt in § 2315 BGB.

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