§ 2313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bewertung bedingter und ungewisser Rechte; § 2313

§ 2313 BGB regelt, wie bedingte, ungewisse oder unsichere Rechte und Verbindlichkeiten bei der Nachlassbewertung für den Pflichtteil zu behandeln sind.

Amtlicher Text § 2313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
  • (2) Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Nachlasswert ermittelt. § 2313 sagt, wie dabei Rechte und Verbindlichkeiten zu bewerten sind, die von einer Bedingung abhängen oder unsicher sind.

Rechte unter einer aufschiebenden Bedingung (z.B. eine Zahlung, die erst fällig wird, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt) bleiben zunächst außer Ansatz. Rechte unter einer auflösenden Bedingung (z.B. ein Vermächtnis, das endet, wenn der Bedachte heiratet) werden dagegen wie unbedingte Rechte angesetzt. Tritt die Bedingung später ein, muss eine Ausgleichung erfolgen.

Für ungewisse oder unsichere Rechte (etwa ein Anspruch, dessen Bestehen zweifelhaft ist) und für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt dasselbe wie für aufschiebend bedingte Rechte: Sie werden vorerst nicht angesetzt. Zusätzlich ist der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, ein ungewisses Recht festzustellen oder ein unsicheres Recht zu verfolgen, soweit dies einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.

Wann sie gilt

  • Der Erbe hat einen Anspruch auf eine Zahlung, die nur fällig wird, wenn der Schuldner sein Haus verkauft – dieser Anspruch bleibt bei der Nachlassbewertung außer Ansatz.
  • Ein Vermächtnis ist mit der Auflage verbunden, dass der Bedachte nicht heiratet; falls er doch heiratet, verfällt das Vermächtnis – dieses Vermächtnis wird als unbedingt in den Nachlass eingerechnet.
  • Eine Forderung gegen einen Dritten ist streitig, weil der Schuldner behauptet, die Forderung sei bereits beglichen – sie wird wie eine aufschiebend bedingte Forderung behandelt und zunächst nicht angesetzt.
  • Der Erbe erfährt von einer möglichen Forderung gegen einen insolventen Schuldner – er muss prüfen, ob die Forderung besteht und sie gegebenenfalls verfolgen.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter verlangt Auskunft über ein ungewisses Recht, das der Erbe nicht von sich aus verfolgt – der Erbe ist zur Feststellung verpflichtet, soweit dies einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Bewertung von Grundstücken, Unternehmen oder anderen konkreten Vermögensgegenständen – diese wird in den §§ 2311, 2312 behandelt.
  • Die Berechnung des Pflichtteils selbst, also wer pflichtteilsberechtigt ist und wie hoch der Pflichtteil ist – hierfür sind §§ 2303 ff. maßgeblich.
  • Die allgemeine Auskunftspflicht des Erben über den Nachlass – diese ist in § 2314 geregelt.
  • Die Anrechnung von Schenkungen oder Zuwendungen auf den Pflichtteil – das regeln §§ 2315, 2316.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB