Schutz des pflichtteilsberechtigten Erben § 2319
Nach der Erbteilung darf ein Miterbe die Zahlung an andere Pflichtteilsberechtigte verweigern, soweit ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Person als Miterbe eingesetzt ist, aber auch ohne Testamentserrichtung zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören würde, muss sie Auszahlungen an andere Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich mittragen. Diese Vorschrift schützt solche Erben nach der bereits erfolgten Teilung des Nachlasses.
Verlangt ein anderer Pflichtteilsberechtigter nach der Auseinandersetzung Geld, darf der angesprochene Miterbe die Auszahlung insoweit verweigern, dass ihm der Betrag seines eigenen Pflichtteils verbleibt. Der eigene Pflichtteil bildet damit den Mindestbetrag, der dem Erben unverkürzt verbleiben muss.
Soweit der Pflichtteilsanspruch wegen dieser Schutzregelung nicht vollständig befriedigt wird, verfällt die Restforderung nicht. Für diesen Ausfall haften die übrigen Miterben.
Wann sie gilt
- Ein Sohn wird gemeinsam mit Verwandten Miterbe und soll nach der bereits erfolgten Nachlassteilung den Pflichtteil eines weiteren Kindes bezahlen.
- Eine Tochter hat ihren Erbteil nach Verteilung der Erbmasse erhalten und wehrt eine Pflichtteilsforderung ab, die ihren eigenen Pflichtteil verringern würde.
- Ein Miterbe wird von einem Pflichtteilsberechtigten auf Geldzahlung in Anspruch genommen, nachdem der Nachlass vollständig aufgeteilt wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Schutz eines pflichtteilsberechtigten Erben vor der Durchführung der Nachlassteilung (geregelt in § 2328).
- Die Kürzung von Vermächtnissen oder Auflagen (geregelt in § 2318 und § 2322).
- Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen des Erblassers (geregelt in § 2325).
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