Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe – § 2323 BGB
Ein Erbe, der die Pflichtteilslast nicht trägt, darf die Erfüllung eines Vermächtnisses nicht wegen § 2318 Abs. 1 verweigern. § 2323 BGB.
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2323 BGB betrifft den Erben, der nach den §§ 2320 bis 2322 nicht mit der Pflichtteilslast belastet ist. Ein solcher Erbe kann sich nicht auf § 2318 Abs. 1 berufen, um die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage zu verweigern. Die Vorschrift stellt klar, dass die Verteidigung aus § 2318 Abs. 1 (Kürzung von Vermächtnissen wegen Pflichtteilslast) nur dem Erben zusteht, der selbst die Pflichtteilslast trägt. Wer nach den genannten Paragraphen von der Last befreit ist, muss das Vermächtnis oder die Auflage uneingeschränkt erfüllen.
Wann sie gilt
- Ein Erbe erbt ein Grundstück und muss ein Vermächtnis an einen Freund des Erblassers zahlen. Ein anderer Pflichtteilsberechtigter fordert seinen Pflichtteil. Der Erbe ist aber nach § 2320 nicht pflichtteilsbelastet, weil der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe geworden ist. Der Erbe kann das Vermächtnis nicht verweigern.
- Ein Erbe schlägt ein Vermächtnis aus, und dadurch wird ein anderer Erbe nach § 2321 von der Pflichtteilslast befreit. Dieser Erbe muss dann das Vermächtnis an den Nächsten erfüllen.
- Ein Erbe ist selbst pflichtteilsberechtigt und hat seinen Pflichtteil nicht gefordert. Er muss trotzdem ein Vermächtnis erfüllen, weil er nach § 2322 nicht die Pflichtteilslast trägt.
- Ein Erbe erbt nur einen kleinen Teil, der andere Erbe erbt den Rest und muss den Pflichtteil zahlen. Der erste Erbe kann sein Vermächtnis nicht mit der Begründung verweigern, der Pflichtteil schmälere den Nachlass.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wann der Erbe die Pflichtteilslast trägt; das bestimmen §§ 2320-2322.
- Sie regelt nicht, ob der Erbe das Vermächtnis aus anderen Gründen verweigern kann, z.B. wegen Unmöglichkeit oder Anfechtung.
- Sie betrifft nicht die Höhe des Pflichtteils oder die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.
- Sie gilt nicht für den Fall, dass der Erbe selbst pflichtteilsbelastet ist; dann ist § 2318 Abs. 1 anwendbar.
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