§ 2326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichtteilsergänzung trotz Erbteil § 2326

Bei Zuwendung der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bleibt der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bestehen. Ein Mehrwert wird auf die Ergänzung angerechnet.

Amtlicher Text § 2326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt das Zusammenspiel zwischen einer Hinterlassenschaft durch Testament oder Erbvertrag und dem Anspruch auf Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen des Erblassers. Wer pflichtteilsberechtigt ist und im Testament genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhält, behält das Recht, Ergänzung wegen früherer Schenkungen des Erblassers zu verlangen.

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten jedoch mehr als diese Hälfte zugewandt, wird der Wert dieses Mehrbetrags auf den Ergänzungsanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ist in der Höhe ausgeschlossen, in der dieser Mehrwert reicht.

Wann sie gilt

  • Ein Sohn erhält per Testament genau die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, fordert aber Ergänzung wegen eines vor dem Erbfall verschenkten Hauses.
  • Eine Tochter erbt mehr als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, möchte aber trotzdem eine Ergänzung wegen hoher Geldgeschenke an ihren Bruder geltend machen.
  • Ein Pflichtteilsberechtigter bekommt einen Erbteil zugewandt, der über der Pflichtteilsquote liegt, und verlangt Ausgleich für Schenkungen an Dritte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Anrechnung von Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Lebzeiten erhalten hat (geregelt in § 2327).
  • Der grundlegende Anspruch auf Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen an Dritte (geregelt in § 2325).
  • Die Anrechnung von Zuwendungen auf den ordentlichen Pflichtteil (geregelt in § 2315).

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