Zuwendungen aus dem Gesamtgut (BGB § 2331)
§ 2331 BGB: Zuwendungen aus Gesamtgut gelten hälftig; Ausnahmen bei Zuwendung an Abkömmling eines Ehegatten oder bei Ersatzpflicht – dann allein von diesem.
- (1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
- (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraph regelt, wie Zuwendungen (z.B. Schenkungen) aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft rechtlich zuzurechnen sind. Grundsätzlich gilt jede solche Zuwendung als von beiden Ehegatten je zur Hälfte gemacht – unabhängig davon, wer die Verfügung tatsächlich vornimmt.
Anders ist es, wenn die Zuwendung an einen Abkömmling geht, der nur von einem Ehegatten abstammt (z.B. Kind aus erster Ehe), oder an eine Person, von der nur ein Ehegatte abstammt (z.B. dessen Mutter). Ebenso gilt die Zuwendung als allein von einem Ehegatten gemacht, wenn dieser wegen der Zuwendung Ersatz an das Gesamtgut leisten muss.
Die Regelung gilt entsprechend für die fortgesetzte Gütergemeinschaft, also wenn nach dem Tod eines Ehegatten die Gemeinschaft mit den Abkömmlingen fortgeführt wird.
Wann sie gilt
- Schenkung eines Hausgrundstücks aus dem Gesamtgut an das gemeinsame Kind – gilt als Schenkung jedes Elternteils zur Hälfte.
- Schenkung von Bargeld aus dem Gesamtgut an das Kind des Mannes aus erster Ehe – gilt als Schenkung nur des Mannes.
- Zuwendung eines teuren Gemäldes an die Schwester der Ehefrau, die nur mit der Frau verwandt ist – gilt als Zuwendung der Frau allein.
- Der Ehemann verkauft ein Gesamtgut-Auto unter Wert an seinen Bruder; die Differenz gilt als Zuwendung, die ihm allein zugerechnet wird, wenn er Ersatz leisten muss.
- In der fortgesetzten Gütergemeinschaft schenkt die Witwe ihrem eigenen Neffen Geld aus dem Gesamtgut – gilt als ihre eigene Zuwendung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Frage, ob eine Zuwendung den Pflichtteil des Beschenkten mindert – dies ergibt sich aus § 2325 ff. BGB.
- Sie gilt nicht für Zuwendungen aus dem getrennten Vermögen der Ehegatten.
- Sie betrifft nicht die Wirksamkeit der Zuwendung selbst, etwa bei Formmängeln oder Sittenwidrigkeit.
- Die Regelung ist nicht anwendbar, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben.
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