Stundung des Pflichtteils bei Härtefall § 2331a
Wenn die sofortige Zahlung des Pflichtteils eine unbillige Härte bedeutet, kann der Erbe eine Stundung verlangen. Das Nachlassgericht entscheidet.
- (1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
- (2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Pflichtteil ist grundsätzlich sofort mit dem Erbfall fällig und in Geld zu zahlen. Reicht das flüssige Vermögen dafür nicht aus und müsste der Erbe das Familienheim verkaufen oder einen Gewerbebetrieb aufgeben, sieht das Gesetz einen Schutz vor. Der Erbe kann einen Aufschub der Zahlungsverpflichtung verlangen. Diesen Aufschub nennt man Stundung.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die sofortige Erfüllung der Pflichtteilsforderung die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Erben oder seiner Familie zerstören würde. Blosse finanzielle Unannehmlichkeiten genügen dafür nicht. Bei der Entscheidung müssen auch die Interessen der Person, die den Pflichtteil fordert, angemessen berücksichtigt werden.
Sofern der Anspruch auf den Pflichtteil nicht bestritten wird, entscheidet das Nachlassgericht über den Antrag des Erben auf Stundung. Ist der Anspruch selbst dem Grunde oder der Höhe nach zwischen den Parteien strittig, entfällt die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für diese Entscheidung.
Wann sie gilt
- Ein Alleinerbe besitzt außer dem geerbten Wohnhaus kein liquides Vermögen und müsste die Immobilie verkaufen, um den Pflichtteil seines Geschwisters sofort auszuzahlen.
- Die Witwe erbt den landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers, der die Existenzgrundlage der Familie sichert, und kann Pflichtteilsansprüche der Kinder nicht sofort begleichen.
- Ein Handwerker übernimmt die Werkstatt des Erblassers und müsste ohne einen Zahlungsaufschub den Betrieb veräußern, um Pflichtteilsberechtigte abzugelten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der vollständige Erlass oder das Erlöschen der Pflichtteilsschuld wegen finanzieller Überlastung des Erben.
- Die Entziehung des Pflichtteils wegen schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.
- Streitigkeiten über das Bestehen oder die genaue Höhe des Pflichtteilsanspruchs im Klageverfahren.
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