§ 2330 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Pflichtteilsergänzung bei Anstandsschenkungen § 2330

§ 2330 BGB: Schenkungen aus sittlicher Pflicht oder Anstand sind von der Pflichtteilsergänzung nach §§ 2325-2329 ausgenommen.

Amtlicher Text § 2330 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2330 BGB befreit Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen, von der Pflichtteilsergänzung nach §§ 2325-2329.

Die Pflichtteilsergänzung betrifft Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat. Sie dient dazu, Pflichtteilsberechtigte zu schützen, die durch solche Schenkungen benachteiligt werden. Bei Anstandsschenkungen entfällt dieser Schutz, weil die Schenkung als moralisch geboten oder gesellschaftlich üblich angesehen wird.

Typische Anstandsschenkungen sind Zuwendungen an bedürftige Angehörige, Geschenke zu besonderen Anlässen wie Hochzeit oder Geburtstag, sowie Spenden an wohltätige Einrichtungen, sofern sie den Gepflogenheiten entsprechen. Die Ausnahme gilt unabhängig vom Wert der Schenkung, solange der sittliche oder Anstandsgrund gegeben ist.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser unterstützt seinen pflegebedürftigen Vater monatlich mit Geldzahlungen.
  • Ein Vater schenkt seiner Tochter ein Auto zur Hochzeit.
  • Eine Erblasserin spendet regelmäßig an die örtliche Tafel.
  • Ein Erblasser schenkt seinem Neffen einen Geldbetrag zur Finanzierung einer Ausbildung.
  • Ein Erblasser gibt seinem langjährigen Freund ein teures Geschenk als Dank für dessen Hilfe in einer Notlage.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schenkungen, die der Erblasser nur vornimmt, um das Pflichtteilsrecht zu umgehen – diese sind nicht von § 2330 erfasst.
  • Schenkungen an entfernte Bekannte ohne besonderen Anlass, die nicht durch eine sittliche Pflicht oder Anstand gedeckt sind.
  • Schenkungen, die weit über das übliche Maß hinausgehen, ohne dass ein entsprechender Anlass besteht (z.B. ein millionenschweres Geschenk an einen entfernten Verwandten ohne besonderen Grund).

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