§ 2362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabe und Auskunft bei unrichtigem Erbschein § 2362

Der wirkliche Erbe kann verlangen, dass ein unrichtiger Erbschein an das Nachlassgericht herausgegeben wird, sowie Auskunft über Bestand und Verbleib.

Amtlicher Text § 2362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
  • (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Erlangt eine Person einen Erbschein, obwohl sie gar nicht der wahre Erbe ist, entsteht eine Handhabe für den tatsächlich Berechtigten. Wer die wahre Erbstellung innehat, kann verlangen, dass das fehlerhafte Dokument nicht behalten, sondern beim Nachlassgericht eingereicht wird.

Zusätzlich verpflichtet das Gesetz die Person, der der falsche Erbschein erteilt wurde, zur Auskunft. Sie muss offenlegen, was genau zur Erbschaft gehört und wo sich die einzelnen Nachlassgegenstände befinden.

Wann sie gilt

  • Ein entfernter Verwandter nutzt einen falschen Erbschein und verweigert die Abgabe des Dokuments an das Gerichtsgebäude.
  • Nach dem Auftauchen eines neueren Testaments weigert sich der Scheinerbe zu offenbaren, welche Gegenstände er bereits an sich genommen hat.
  • Ein vermeintlicher Alleinerbe hat das Nachlasskonto geleert und muss Auskunft über das verbliebene Vermögen erteilen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die amtliche Einziehung des Scheins durch das Nachlassgericht von Amts wegen.
  • Der direkte Anspruch auf Herausgabe der konkreten Nachlassgegenstände an den Erben.
  • Der Schutz von Dritten, die im Vertrauen auf den unrichtigen Erbschein Gegenstände erworben haben.

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