Zuständigkeit des Nachlassgerichts für Erbschein § 2353
Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag einen Erbschein, der das Erbrecht und die Größe des Erbteils bescheinigt.
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen) stellt dem Erben auf dessen Antrag einen Erbschein aus. Dieses amtliche Zeugnis bestätigt, dass der Antragsteller Erbe ist, und bei einer Teilberufung auch die Größe seines Erbteils.
Der Erbschein dient als öffentlicher Nachweis gegenüber Banken, Grundbuchämtern und anderen Stellen. Der Erbe kann mit ihm seine Berechtigung an Nachlassgegenständen belegen. Das Verfahren ist antragsgebunden – ohne Antrag wird kein Erbschein erteilt.
Wann sie gilt
- Ein Erbe möchte das geerbte Haus verkaufen und der Notar verlangt einen Erbschein als Nachweis des Eigentums.
- Die Bank gibt das Geld vom Konto des Verstorbenen erst frei, nachdem der Erbe einen Erbschein vorgelegt hat.
- Zwei Geschwister erben je zur Hälfte; jeder beantragt einen Erbschein, der die jeweilige Erbquote ausweist.
- Ein Testament ernennt eine Nichte zur Alleinerbin; sie beantragt einen Erbschein, um ihre Stellung nachzuweisen.
- Nach einem Todesfall meldet sich ein entfernter Verwandter als Erbe; das Nachlassgericht prüft die Erbfolge und erteilt ihm einen Erbschein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht den Inhalt oder die Rechtswirkungen des Erbscheins – dazu siehe §§ 2365, 2366.
- Sie betrifft nicht die Einziehung oder Kraftloserklärung eines unrichtigen Erbscheins – das ist in § 2361 geregelt.
- Sie legt nicht fest, wer Erbe ist – das bestimmen gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbvertrag.
- Sie enthält keine Angaben zu den Kosten oder Formvorschriften des Antrags – diese ergeben sich aus anderen Vorschriften (z.B. FamFG).
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