Herausgabeanspruch Nacherbe Testamentsvollstrecker §2363
§ 2363 BGB gewährt dem Nacherben und dem Testamentsvollstrecker das Recht aus § 2362 Abs. 1, den Erbschein herauszufordern oder dessen Einziehung zu verlangen.
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.
Textfassung in Kraft am .
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Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift gibt dem Nacherben und dem Testamentsvollstrecker das gleiche Recht, das der wirkliche Erbe nach § 2362 Absatz 1 hat. Dieses Recht besteht darin, von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe zu verlangen oder die Einziehung des Erbscheins beim Nachlassgericht zu beantragen.
Der Nacherbe ist derjenige, der nach dem Vorerben erbt. Der Testamentsvollstrecker ist die vom Erblasser eingesetzte Person, die den letzten Willen ausführt. Beide können sich auf diese Vorschrift berufen, wenn ein Erbschein die tatsächliche Erbfolge unrichtig wiedergibt.
Die Vorschrift verweist auf § 2362 Absatz 1, ohne eigene Tatbestandsmerkmale zu schaffen. Sie erweitert lediglich den Kreis der Berechtigten. Die Voraussetzungen für den Anspruch richten sich allein nach § 2362.
Wann sie gilt
- Ein Nacherbe erfährt, dass ein unrichtiger Erbschein einem Dritten erteilt wurde, der nicht der wahre Erbe ist.
- Der Testamentsvollstrecker stellt fest, dass der Erbschein die Erbfolge falsch darstellt, etwa weil er den Nacherben nicht aufführt.
- Ein Vorerbe hat einen Erbschein erwirkt, der die Rechte des Nacherben nicht berücksichtigt; der Nacherbe verlangt Herausgabe.
- Der Testamentsvollstrecker will den Erbschein einziehen, weil er eine falsche Person als Erben ausweist.
- Ein Nacherbe verlangt von einem Besitzer die Herausgabe des Erbscheins, der aufgrund eines formellen Fehlers erteilt wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Recht, einen Erbschein zu beantragen – dies ist in § 2353 geregelt.
- Die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins – diese folgt aus § 2365.
- Der öffentliche Glaube des Erbscheins – dieser ist in § 2366 normiert.
- Das Testamentsvollstreckerzeugnis – dieses betrifft § 2368.
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