§ 2368 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zeugnis für Testamentsvollstrecker, § 2368 BGB

Das Nachlassgericht erteilt dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis. Es gelten die Erbscheinregeln. Bei Beendigung des Amts wird das Zeugnis kraftlos.

Amtlicher Text § 2368 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist ein amtlicher Nachweis der Ernennung zum Testamentsvollstrecker. Es wird vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung – das Zeugnis genießt daher öffentlichen Glauben und kann bei Unrichtigkeit eingezogen werden. Mit der Beendigung des Amtes (z.B. durch Tod, Entlassung oder Ablauf einer Frist) wird das Zeugnis automatisch kraftlos; eine gesonderte Einziehung ist nicht erforderlich, aber möglich, wenn es unrichtig ist.

Wann sie gilt

  • Ein Testamentsvollstrecker muss sich gegenüber einer Bank legitimieren, um über Nachlasskonten verfügen zu können.
  • Ein Miterbe bestreitet die Wirksamkeit der Ernennung; das Zeugnis dient als Nachweis gegenüber dem Gericht.
  • Nach dem Tod des Testamentsvollstreckers wird sein Zeugnis kraftlos; die Erben müssen für einen neuen Vollstrecker ein neues Zeugnis beantragen.
  • Das Grundbuchamt verlangt das Zeugnis, bevor es eine Eintragung auf Veranlassung des Testamentsvollstreckers vornimmt.
  • Das Nachlassgericht zieht ein unrichtig gewordenes Zeugnis ein und erklärt es für kraftlos.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass das Zeugnis die Testamentsvollstreckung selbst begründet – die Ernennung erfolgt durch Testament oder Erbvertrag.
  • Dass das Zeugnis Auskunft über die konkreten Befugnisse oder die Vermögensverwaltung des Testamentsvollstreckers gibt.
  • Dass das Zeugnis die Haftung des Testamentsvollstreckers regelt – diese ergibt sich aus anderen Vorschriften des BGB.
  • Dass das Zeugnis wie ein Erbschein das Eigentum an Nachlassgegenständen nachweist – es weist nur die Person des Verwalters aus.

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