§ 2381 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2381

§ 2381 BGB: Der Käufer einer Erbschaft ersetzt dem Verkäufer notwendige Verwendungen vor dem Verkauf und sonstige Aufwendungen, die den Wert erhöhten.

Amtlicher Text § 2381 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
  • (2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2381 regelt, welche Ausgaben der Verkäufer einer Erbschaft vom Käufer erstattet bekommt.

Notwendige Verwendungen – etwa Reparaturen am geerbten Haus – sind in voller Höhe zu ersetzen, wenn der Verkäufer sie vor dem Verkauf getätigt hat.

Andere Aufwendungen, die den Wert der Erbschaft gesteigert haben, sind nur in Höhe der Wertsteigerung zu ersetzen. Aufwendungen ohne Wertsteigerung oder nach dem Verkauf sind nicht erfasst.

Wann sie gilt

  • Der Verkäufer hat vor dem Verkauf das undichte Dach des geerbten Hauses repariert. Der Käufer muss diese notwendigen Verwendungen ersetzen.
  • Der Verkäufer hat einen teuren Gutachterauftrag zur Wertermittlung vergeben, der den Wert nicht erhöht. Diese Aufwendung ist nicht zu ersetzen.
  • Der Verkäufer hat ein verwildertes Grundstück gerodet und dadurch den Bodenwert gesteigert. Der Käufer muss die Aufwendungen in Höhe der Wertsteigerung ersetzen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Aufwendungen, die der Verkäufer nach dem Verkauf tätigt (diese fallen unter andere Vorschriften, z.B. § 2380).
  • Sämtliche Ausgaben des Verkäufers ohne Rücksicht auf Wertsteigerung (nur notwendige Verwendungen sind voll erstattungsfähig).
  • Ausgaben des Käufers (der Käufer kann seine eigenen Verwendungen nicht nach § 2381 verlangen).
  • Persönliche Aufwendungen des Verkäufers, die nicht mit der Erbschaft zusammenhängen (z.B. Reisekosten zur Besichtigung).

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