Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung § 250
§ 250 BGB: Gläubiger setzt angemessene Frist zur Herstellung mit Ablehnung; nach Fristablauf kann er Geldersatz verlangen, wenn nicht rechtzeitig hergestellt.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Gläubiger kann dem Schädiger eine angemessene Frist setzen, um den Schaden zu beseitigen (Herstellung). Dabei muss er erklären, dass er die Herstellung nach Fristablauf ablehnt.
Läuft die Frist ab, ohne dass der Schaden beseitigt wurde, kann der Gläubiger stattdessen Geldersatz verlangen. Der Anspruch auf Herstellung erlischt dann.
Die Frist muss angemessen sein – was darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab. Die Erklärung der Ablehnung ist zwingend, sonst bleibt der Herstellungsanspruch bestehen.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker beschädigt bei einer Reparatur Ihre Wohnungstür. Sie setzen ihm eine Frist von zwei Wochen zur Instandsetzung und lehnen eine spätere Reparatur ab. Nach Fristablauf fordern Sie Geld.
- Ihr Nachbar fällt einen Baum, der auf Ihr Grundstück stürzt. Sie setzen ihm eine Frist zur Beseitigung der Schäden. Nach erfolglosem Fristablauf verlangen Sie Schadensersatz in Geld.
- Ein Online-Händler liefert einen defekten Fernseher. Sie setzen ihm eine Frist zur Nachbesserung. Wenn die Nachbesserung nicht fristgerecht erfolgt, können Sie Geldersatz statt einer neuen Lieferung verlangen.
- Der Vermieter weigert sich, einen undichten Wasserhahn zu reparieren. Der Mieter setzt eine angemessene Frist und droht mit Mietminderung – falls die Reparatur ausbleibt, kann er nach § 250 Geldersatz fordern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass ohne vorherige Fristsetzung sofort Geldersatz verlangt werden kann – das ist in § 251 BGB geregelt.
- Dass die Frist nicht angemessen sein muss – sie muss stets angemessen sein, sonst ist die Fristsetzung unwirksam.
- Dass der Gläubiger auch nach Fristablauf noch die Herstellung verlangen kann – der Anspruch auf Herstellung erlischt mit Fristablauf, wenn die Erklärung der Ablehnung erfolgt ist.
- Dass es um immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld geht – diese sind in § 253 BGB geregelt.
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