Geldersatz bei Unmöglichkeit der Reparatur § 251
§ 251 BGB regelt den Schadensersatz in Geld, wenn die Wiederherstellung unmöglich oder ungenügend ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
- (1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
- (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Grundsätzlich muss ein entstandener Schaden durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ausgeglichen werden. Ist diese Wiederherstellung nicht möglich oder reicht sie nicht aus, um den Schaden vollständig zu beseitigen, tritt an ihre Stelle eine finanzielle Entschädigung.
Der Ersatzpflichtige hat zudem das Recht, den Geschädigten in Geld zu entschädigen, wenn die Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Eine Sonderregelung gilt für verletzte Tiere: Die Heilbehandlungskosten gelten nicht bereits deshalb als unverhältnismäßig, weil sie den Geldwert des Tieres erheblich übersteigen.
Wann sie gilt
- Ein unersetzbares Einzelstück wird zerstört und kann nicht repariert werden.
- Ein beschädigtes Fahrzeug behält trotz fachgerechter Reparatur einen dauerhaften merkantilen Minderwert.
- Ein verletztes Haustier wird vom Tierarzt behandelt und die Behandlungskosten liegen deutlich über dem Kaufpreis des Tieres.
- Die Reparatur einer beschädigten Sache würde extrem hohe Kosten verursachen, die in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen stehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Geldersatz nach dem Ablauf einer vom Geschädigten gesetzten Frist zur Wiederherstellung (geregelt in § 250).
- Der Ersatz von entgangenem Gewinn (geregelt in § 252).
- Entschädigung für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, wie Schmerzensgeld (geregelt in § 253).
- Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen eines eigenen Verschuldens des Geschädigten (geregelt in § 254).
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