Veranschaulichendes Beispiel
Beim Ausparken auf einem Supermarktparkplatz wird eine Radfahrerin gestreift und stürzt. Sie trägt eine Prellung und Schürfwunden davon und ist eine Woche krankgeschrieben; außerdem geht ihr Fahrradkorb zu Bruch. Die andere Seite bietet an, Arztkosten und Korb zu ersetzen, mehr nicht.
Absatz 2 zählt die Rechtsgüter abschließend auf, für die es auch für den immateriellen Schaden Geld gibt: Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung. Eine Körperverletzung ist dabei, der zerbrochene Korb nicht. Der Fall hängt deshalb daran, was auf die Verletzung entfällt und was auf die Sache – für den Sachschaden gibt es Ersatz nach § 249, aber kein Schmerzensgeld.
Neben Arztkosten und Ersatz des Korbs wird ein einmaliger Betrag für die Verletzungsfolgen vereinbart, zahlbar innerhalb von vier Wochen; Spätfolgen bleiben ausdrücklich vorbehalten.